Freiraum – kein rechtsfreier Raum

Autonomie und Selbstverwaltung der Schulen aus juristischer Sicht

 

Die Schule der Zukunft handelt im Rahmen allgemeiner Zielsetzungen weitgehend selbstständig und kann ihr Bildungsangebot eigenverantwortlich gestalten und umsetzen. Wie weit darf die autonome Schule dabei gehen? Wo sind ihre Grenzen? Wie kann Qualität garantiert werden? Experten des Schulamtes beziehen Stellung.

von Alois Mair und Mirjam Insam

 

1997 schuf das Bassanini-Gesetz die Grundlage für die Autonomie der Schulen. 2001 wurde diese in der italienischen Verfassung verankert. Sie ist als eine Teilautonomie mit allgemein verbindlichen Rahmenbedingungen für die Schulgemeinschaft konzipiert. In Südtirol wurde sie mit dem Landesgesetz Nr. 12 vom 29. Juni 2000 eingeführt. Sowohl dieses Landesgesetz als auch die staatlichen Bestimmungen geben den Rahmen vor, in welchem sich die Autonomie der Schulen bewegen kann. Dabei wird die Autonomie eingeschränkt durch:

  • die Einheitlichkeit des staatlichen Schulsystems (z. B. Pflichtfächer, vorgegebene Bildungs- und Lernziele und Pflichtstundenkontingente);
  • die allgemeine Schulordnung des Staates bzw. des Landes (z. B. die Bestimmungen der schulischen Kollegialorgane und die Reform der Schulstufen, die Prüfungs- und Bewertungsordnung, die Dienstleistungsstandards der Schule);
  • gesamtstaatliche Kollektivverträge bzw. Landeskollektivverträge der Direktor/innen, Lehrpersonen und des Verwaltungspersonals, vor allem im Hinblick auf die Flexibilität des Personaleinsatzes im Rahmen der organisatorischen Autonomie.

 

Dem Staat verpflichtet

Mit dem Gutachten vom 5. Februar 2001 hat die Staatsadvokatur in Zusammenhang mit der Diskussion um die Vertretung und Verteidigung der Schulen vor Gericht dem Unterrichtsministerium folgende Präzisierungen übermittelt: Die Schulen sind Hilfskörperschaften des Staates. Die ihnen zuerkannte Autonomie ist auf die didaktische und organisatorische Gestaltung der Schule ausgerichtet. Ihre Rechtspersönlichkeit ist in den Beziehungen gegenüber Dritten von Bedeutung und eröffnet den Schulen nach außen einen größeren Handlungsspielraum, vor allem im Hinblick auf Vertragsabschlüsse und mögliche Einnahmen für erbrachte Leistungen. In den internen Beziehungen bleiben die Schulen aber weiterhin Teil der staatlichen Organisationsstruktur. Folglich werden sie auch künftig vor Gericht von der Staatsadvokatur, in Südtirol von der Anwaltschaft des Landes, vertreten. Von Seiten der Staatsadvokatur werden dafür die folgenden Gründe genannt:

  • Die Führungskräfte der Schulen und die Lehrpersonen sind weiterhin Bedienstete des Staates und nicht Bedienstete der Rechtsperson „Schule“.
  • Die Führungskräfte sind der staatlichen Verwaltung gegenüber in disziplinarrechtlicher Hinsicht und für die Zielerreichung verantwortlich.
  • Das Aufnahmeverfahren für das Schulpersonal mit unbefristeten Verträgen erfolgt auf regionaler oder provinzialer Ebene, nicht auf Schulebene.
  • Die Autonomie im Bereich der Finanzen ist begrenzt; abgesehen von Vergütungen für spezielle Tätigkeiten dürfen die Schulen z. B. keine Schulgebühren einheben.
  • Aufsichts- und Kontrollbefugnisse verbleiben weiterhin beim Ministerium und bei den Schulämtern, sowohl im Hinblick auf die disziplinarrechtliche Haftung der Schulführungskräfte als auch der Auflösung der Mitbestimmungsgremien der Schule im Falle von Untätigkeit oder schwerwiegenden Unregelmäßigkeiten.

Auf dieser Grundlage lässt sich daher festhalten, dass die Autonomie der Schulen durch geltende Rechtsnormen begrenzt wird, die von den Schulen nicht ignoriert werden können. Dies trifft vor allem für die organisatorische Flexibilität und die Haushalts- und Finanzgebarung zu. So können die Schulführungskräfte nicht allfällige Handlungen mit Schulrats- oder Lehrerkollegiumsbeschlüssen „legalisieren“, wenn diese nicht den rechtlichen Bestimmungen entsprechen und lediglich mit einem Verweis auf die Autonomie der Schulen begründet sind. Autonomie ist somit keinesfalls mit Willkür oder einem Agieren im rechtsfreien Raum gleichzusetzen.

Im Konzept der autonomen Schule wurde die Funktion der Schulführungskräfte gänzlich neu gestaltet. Sie sind in die Laufbahn der Führungskräfte aufgenommen worden; diese Einstufung resultiert aus der Rechtspersönlichkeit, die den Schulen zuerkannt wurde. Die Schulführungskraft ist ein Organ und gesetzlicher Vertreter des neuen Rechtssubjektes „Schule“. Mit der autonomen Körperschaft verbindet sie rechtlich ein so genanntes Organverhältnis. Da die Schulführungskraft aber gleichzeitig Bedienstete des Staates bleibt (in Südtirol aufgrund der delegierten Befugnisse vom Land verwaltet), hat sie als solche ein öffentliches Dienstverhältnis und ist weiterhin Vorgesetzte, die für die Einhaltung der Dienstpflichten zuständig ist.

 

Neue Rollen für Mitbestimmungsgremien und Schulamt

Damit die Autonomie der Schulen gänzlich zum Tragen kommen kann, ist die Reform der schulischen Mitbestimmungsgremien erforderlich. Die derzeitige Landesregelung aus dem Jahre 1995 ist an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen und die Kompetenzen der Mitbestimmungsgremien sind vor dem Hintergrund der Veränderungen innerhalb der Schulverwaltung aufzuwerten, um so eine effektive Partizipation der Lehrpersonen, Eltern sowie Schüler/innen zu ermöglichen.

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