Schüler- und Schülerinnencharta
Die
Schüler- und Schülerinnencharta im Wortlaut
Beschluss
der Landesregierung vom 21. Juli 2003, Nr. 2523
Art. 1
Grundsätze
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1. Die Schule ist eine Erziehungsgemeinschaft,
in der die Schüler/innen Träger von Rechten und Pflichten sind.
Diese gründen auf der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, den
internationalen Rechten des Kindes, der europäischen
Menschenrechtskonvention, der italienischen Verfassung, dem
Autonomiestatut, den staatlichen Gesetzen, den Landesgesetzen und
der Schulgesetzgebung.
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2. Rechte und Pflichten beziehen sich auf drei
wesentliche Bereiche: Achtung der Person und der Umwelt, Qualität
der Dienstleistung, Mitarbeit.
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3. An der Wahrnehmung der in dieser Charta
angeführten Rechte und Pflichten wirken die Schüler/innen ihrem
Alter gemäß mit.
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4. Sowohl das Schulprogramm als auch die
interne Schulordnung orientieren sich an den Bestimmungen und
Grundsätzen der Schüler- und Schülerinnencharta.
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5. Jeder/Jede Schüler/in wird über die Inhalte
der internen Schulordnung der eigenen Schule sowie über die geltende
Schüler- und Schülerinnencharta informiert und erhält jeweils eine
Kopie.
Art. 2
Achtung der Person und der
Umwelt
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1. Der/Die Schüler/in hat ein Recht auf Schutz
und Förderung seiner/ihrer persönlichen, kulturellen, ethnischen und
religiösen Identität.
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2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine
Erziehung, die auf der Achtung all seiner/ihrer grundlegenden Rechte
und Freiheiten von Seiten der Mitglieder der Schulgemeinschaft
beruht. Diese Rechte und Freiheiten werden in der Schulgemeinschaft
durch demokratisches und solidarisches Zusammenleben und korrekte
Umgangsformen verwirklicht, wobei auch Verschiedenheit als
Bereicherung zu sehen ist und zur Geltung kommen soll.
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3. Der/Die Schüler/in hat das Anrecht auf
Geheimhaltung der ihn/sie betreffenden personenbezogenen Daten und
persönlichen Umstände; die betreffenden Daten dürfen ausschließlich
dann verwendet werden, wenn sie für die Bildungsmaßnahmen der Schule
unerlässlich sind.
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4. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine
gesunde, sichere, einladende Umgebung und ebensolche menschliche
Gemeinschaft. Diese erleichtern das Lernen, die Begegnung und das
Gespräch untereinander und tragen zu einer hohen Lebensqualität in
der Schule bei.
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5. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, die
eigene und die Persönlichkeit aller anderen Mitglieder der
Schulgemeinschaft zu achten und anzuerkennen.
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6. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht,
Schulgebäude und Einrichtung der Schule als persönliches Gut und als
gemeinsames Eigentum schonend zu behandeln.
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7. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, aktiv
mit den anderen Mitgliedern der Schulgemeinschaft in der Schule und
während der schulbegleitenden Tätigkeiten zusammenzuarbeiten. Er/Sie
hat die Pflicht, die Arbeit der Lehrpersonen, des/der
Schuldirektors/Schuldirektorin, des Verwaltungspersonals als
Ausübung ihrer beruflichen Aufgaben und Pflichten zu respektieren.
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8. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht,
organisatorische Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen
einzuhalten.
Art. 3
Qualität der Dienstleistung
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1. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf gute
und effiziente Bildungsangebote, über die er/sie sowie die Eltern
oder Erziehungsberechtigten informiert werden. Diese umfassen auch
die erzieherische und didaktische Kontinuität zwischen den
Schulstufen und innerhalb der Stufen.
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2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine
Schule, die seinen/ihren individuellen Lern- und
Bildungsbedürfnissen entspricht und die in Zeiteinteilung und
Methoden seinem/ihrem Lern- und Lebensrhythmus gerecht wird. Den
Schülern/Schülerinnen mit Behinderung und Lernschwierigkeiten sowie
jenen mit besonderen Begabungen wird spezielle Aufmerksamkeit
gewidmet.
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3. Der/Die Schüler/in hat das Recht, sich alle
Kenntnisse und Kompetenzen anzueignen, die für ihn/sie als mündige
Menschen und Bürger sowie für die Ausübung seines/ihres Berufs nötig
sind.
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4. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf ein
Bildungsangebot, welches - auch unterstützt durch die neuesten
Lernmittel und Technologien - den Lernprozess und das Lernenlernen
im Hinblick auf lebenslanges Lernen fördert. Zu diesem Zweck werden
die Kontakte zum beruflichen, sozialen und institutionellen Umfeld
der Schule erleichtert.
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5. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf einen
guten, zeitgemäßen und effizienten Unterricht, der auf sprachliche
Korrektheit Wert legt und dessen Ziele, Inhalte und Methoden für
Schüler/innen und Eltern nachvollziehbar sind.
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6. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf eine
korrekte und transparente Bewertung, deren Formen, Kriterien und
Abläufe klar definiert und Eltern sowie Schülern/Schülerinnen im
Voraus bekannt gegeben werden. Die Bewertung stützt sich auf
vielfältige Beobachtungselemente, ist zeitlich ausgewogen verteilt
und berücksichtigt den individuellen Lernprozess des/der
Schülers/Schülerin unter Einbeziehung der Selbstreflexion und der
Selbsteinschätzung. Aus dieser Sicht müssen Bewertungen umgehend
erfolgen und bekannt gegeben werden.
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7. Eltern volljähriger Schüler/innen erhalten
weiterhin die Mitteilungen der Schule, sofern sie nicht ausdrücklich
darauf verzichten oder sofern der/die Schüler/in dies nicht
schriftlich untersagt.
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8. Der/Die Schüler/in hat das Recht, dass an
Tagen unmittelbar nach Ferien, Sonn- und Feiertagen keine mündlichen
und schriftlichen Leistungskontrollen stattfinden, außer sie werden
zwischen Schülern/Schülerinnen und Lehrpersonen im Voraus
vereinbart. Hausaufgaben unterliegen dem Prinzip der Sinnhaftigkeit
und sind, wie die Leistungskontrollen, über die Woche verteilt.
Hausaufgaben über Feiertage, Wochenenden und Ferientage dürfen nur
aufgrund von Vereinbarungen zwischen Schülern/Schülerinnen und
Lehrpersonen gegeben werden.
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9. Der/Die Schüler/in und die Eltern bzw.
Erziehungsberechtigten haben das Recht auf eine klare Information
über die erzielten Lernfortschritte und allgemein über den
Schulerfolg. Sie dürfen in die Prüfungsarbeiten und in den den/die
Schüler/in betreffenden Teil des Registers Einsicht nehmen. Die
Eltern bzw. Erziehungsberechtigten werden über die Lernfortschritte
des/der Schülers/Schülerin durch Elternsprechtage und individuelle
Sprechstunden regelmäßig informiert. Die interne Schulordnung legt
fest, wie und wann der/die Schüler/in und seine/ihre Eltern in der
Zeit zwischen der Bewertung am Ende des ersten Semesters und der
Mitteilung Anfang Mai über die gefährdete Versetzung über die
auffallend geringe Leistung und Mitarbeit informiert werden sollen.
Sollte die Versetzung des/der Schülers/Schülerin gefährdet sein,
erfolgt eine diesbezügliche Mitteilung spätestens Anfang Mai.
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10. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf
ergänzende und zusätzliche Bildungs- und Lernangebote.
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11. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf
persönliche Hilfe, auch von Seiten eigener Dienststellen, damit
er/sie Orientierungshilfen für seine/ihre Entscheidungen bezüglich
der schulischen und beruflichen Laufbahn sowie für ein Leben in der
Gemeinschaft erhält.
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12. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, zur
Erreichung der individuellen und allgemeinen Bildungsziele im Rahmen
seines/ihres Studienganges beizutragen, indem er/sie pünktlich und
regelmäßig den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen
besucht und mit Einsatz lernt.
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13. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, sich
Prüfungen und Bewertungen zu stellen.
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14. Der/Die Schüler/in darf sich nicht ohne
Erlaubnis des/der Schuldirektors/Schuldirektorin oder dessen/deren
Beauftragten vom Schulgelände entfernen.
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15. Die interne Schulordnung legt allgemeine
Kriterien bezüglich der Teilnahme an öffentlichen Kundgebungen
während der Unterrichtszeit fest, aufgrund derer der/die
Schuldirektor/in die Teilnahme von Fall zu Fall nach Anhören des
Schülerrates genehmigt.
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16. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, im
Falle einer Abwesenheit eine stichhaltige Begründung vorzulegen.
Über Abwesenheiten, welche volljährige Schüler/innen selbst
rechtfertigen, kann die Familie informiert werden, mit der die
Schule weiterhin Kontakt pflegt.
Art. 4
Mitarbeit
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1. Als Voraussetzung für eine sinnvolle
Mitarbeit hat der/die Schüler/in das Recht, klar und umfassend über
den Schulbetrieb, die Bildungs- und Unterrichtsziele, die Lehrpläne,
die Inhalte der einzelnen Fächer, die Unterrichtsmethoden, die
Schulbücher und allgemein über die Angebote, die ihn/sie betreffen,
auf geeignete Art und Weise informiert zu werden.
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2. Der/Die Schüler/in hat das Recht auf freie
Äußerung seiner/ihrer persönlichen Meinung, die auch auf Schulebene
durch geeignete Formen erhoben werden kann. Er/Sie hat das Recht,
Vorschläge für das Schulprogramm, die Schulordnung und die
Organisation der Dienstleistungen der Schule zu äußern.
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3. Der/Die Schüler/in hat das Recht,
Meinungsäußerungen persönlich oder in Vertretung anderer
Schüler/innen vorzubringen, wenn er/sie dies in korrekter Form tut.
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4. Der/Die Schüler/in hat das Recht,
schrittweise und seinem/ihrem Alter angemessen immer größere
Verantwortung bei der Planung und Organisation der Bildungsangebote
zu übernehmen.
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5. Der/Die Schüler/in hat das Recht, sich mit
anderen Mitschülern/Mitschülerinnen zu versammeln und dabei die
Räume der Schule zu benutzen, um Themen von schulischem Interesse zu
besprechen; dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen Schulordnung
einzuhalten.
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6. Der/Die Schüler/in hat das Recht, die
Verbindung mit der Schule aufrecht zu erhalten, die eventuell
Initiativen für ehemalige Schüler/innen oder deren Vereinigungen
anbietet.
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7. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, sich in
demokratischer Weise am Schulleben zu beteiligen, und sich dafür
einzusetzen, dass Meinungs- und Gedankenfreiheit respektiert werden
sowie jede Form von Gewalt und Vorurteil zurückgewiesen wird.
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8. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht,
schulische Bestimmungen und Verordnungen sowie die von den
zuständigen Gremien gefassten Entscheidungen und die Regeln des
menschlichen Zusammenlebens zu beachten.
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9. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, am
demokratischen Leben der Schule mitzuwirken, indem er/sie sowohl
persönliche Verantwortung, als auch jene, die mit der Vertretung in
den verschiedenen Schulgremien verbunden ist, wahrnimmt.
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10. Der/Die Schüler/in hat die Pflicht, Räume
und Zeiten, welche ihm/ihr von der Schule für Versammlungen zur
Verfügung gestellt werden, in sinnvoller Weise zu nutzen.
Art. 5
Disziplinarmaßnahmen
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1. Die Schulordnungen der einzelnen Schulen
definieren die Verhaltensweisen, welche als Verstöße gegen die
Disziplin gelten. Sie legen die dafür vorgesehenen erzieherischen
Maßnahmen fest, definieren die für deren Verhängung zuständigen
Organe und beschreiben die Vorgangsweise bei der Umsetzung der
Disziplinarmaßnahmen.
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2. Der Schulrat genehmigt nach Anhören des
Lehrerkollegiums, der Elternräte, sowie des Schüler/innenrates an
der Oberschule die Disziplinarvergehen und -maßnahmen, die in die
interne Schulordnung aufgenommen und allen Beteiligten bekannt
gegeben werden.
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3. Disziplinarmaßnahmen haben einen
erzieherischen Zweck und zielen darauf ab, das
Verantwortungsbewusstsein zu stärken; sie sollen zum korrekten
Verhalten innerhalb der Schulgemeinschaft zurückführen.
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4. Die Verantwortung für Disziplinarverstöße
ist immer persönlich.
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5. Vor Verhängung von Disziplinarmaßnahmen muss
der/die Betroffene Gelegenheit erhalten, seine/ihre Gründe
darzulegen.
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6. Unkorrektes Verhalten darf die
Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern und Fachbereichen
nicht beeinflussen.
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7. Eine freie Meinungsäußerung, die korrekt
vorgebracht wird und andere Personen nicht verletzt, darf in keinem
Fall, weder direkt noch indirekt, bestraft werden.
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8. Disziplinarmaßnahmen sind immer zeitlich
begrenzt, stehen in ausgewogenem Verhältnis zum Verstoß und sind
möglichst dem Prinzip der Wiedergutmachung verpflichtet. Sie
berücksichtigen die persönliche Lage des/der Schülers/Schülerin.
Der/Die Schüler/in erhält nach Möglichkeit die Gelegenheit, die
Disziplinarmaßnahme in Tätigkeiten zugunsten der Schulgemeinschaft
umzuwandeln.
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9. Ein eventueller Ausschluss aus der
Schulgemeinschaft wird vom Klassenrat verhängt.
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10. Der zeitweise Ausschluss eines/einer
Schülers/Schülerin aus der Schulgemeinschaft kann nur in Fällen
schwerer oder wiederholter Disziplinverstöße verhängt werden und
zwar für höchstens fünfzehn Tage. In der Grundschule ist der
Ausschluss aus der Schulgemeinschaft nur im Falle des nachfolgenden
Absatzes 12 möglich.
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11. Während der Zeit des Ausschlusses muss die
Beziehung mit dem/der Schüler/in und seinen/ihren Eltern aufrecht
erhalten werden, um seine/ihre Rückkehr in die Schulgemeinschaft
vorzubereiten.
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12. In allen Schulstufen kann der Ausschluss
des/der Schülers/Schülerin aus der Schulgemeinschaft bei Straftaten
verhängt werden oder wenn Gefahr für die Unversehrtheit von Personen
besteht. In diesem Fall muss die Dauer des Ausschlusses nach der
Schwere der Straftat oder danach, in welchem Maße die Gefahr weiter
besteht, bemessen werden.
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13. In Fällen, in denen die objektive Situation
der Familie oder des/der Schülers/Schülerin die Rückkehr des/der
Schülers/Schülerin in die Schulgemeinschaft nicht ratsam erscheinen
lässt oder das Gericht oder die Sozialdienste davon abraten, kann
sich der/die Schüler/in auch während des Jahres in eine andere
Schule einschreiben.
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14. Die Maßnahmen gegen Disziplinverstöße
während der Prüfungszeiten werden von der Prüfungskommission
verhängt, und zwar auch gegen externe Kandidaten/innen.
Art. 6
Rekurse
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1. Gegen sämtliche Disziplinarmaßnahmen können
Schüler/innen oder bei minderjährigen Schülern/Schülerinnen deren
Erziehungsberechtigte Rekurs bei einer schulinternen
Schlichtungskommission einreichen, die von den einzelnen Schulen
beziehungsweise den Schulsprengeln eingerichtet und geregelt wird.
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2. Die Schlichtungskommission in den
Grundschulsprengeln, den Schulsprengeln und in den Mittelschulen
besteht neben dem/der Schuldirektor/in aus mindestens zwei
Elternvertretern/Elternvertreterinnen und mindestens zwei
Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei für jede Kategorie die
Vertretung der verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss.
Die Schlichtungskommission in der Oberschule und in den
Schulsprengeln, die auch eine Oberschule einschließen, besteht neben
dem/der Schuldirektor/in aus mindestens einem/einer
Elternvertreter/in, einem/einer Schülervertreter/in und zwei
Lehrervertretern/Lehrervertreterinnen, wobei die Vertretung der
verschiedenen Schulstufen gewährleistet sein muss.
Den Vorsitz der Schlichtungskommissionen hat ein/eine
Elternvertreter/in inne.
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3. Für jedes effektive Mitglied ist ein
Ersatzmitglied der entsprechenden Kategorie und Schulstufe zu
wählen. Die Ersatzmitglieder nehmen das Amt in der
Schlichtungskommission im Falle von Befangenheit oder Abwesenheit
der effektiven Mitglieder wahr.
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4. Neben den Fällen der Befangenheit, welche
vom Artikel 30 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17
vorgesehen sind, gelten Lehrervertreter/innen als befangen, wenn sie
dem Klassenrat der Klasse des/der Schülers/Schülerin angehören,
den/die die Disziplinarmaßnahme betrifft, während Schüler- und
Elternvertreter/innen als befangen gelten, wenn sie der Klasse
angehören oder Eltern eines/einer Schülers/Schülerin der Klasse
sind, die der Rekurs betrifft.
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5. Die Amtsdauer der Schlichtungskommission
wird autonom vom Schulrat festgelegt; sie kann maximal drei Jahre
betragen.
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6. Die Schlichtungskommission unternimmt einen
verpflichtenden Schlichtungsversuch zwischen dem/der volljährigen
Schüler/in bzw. dessen/deren Eltern einerseits und dem
Klassenvorstand bzw. der Lehrperson, welche die Maßnahme verhängt
hat, andererseits. Bei einer Einigung der Parteien wird ein
Protokoll verfasst, mit welchem das Verfahren endet. Bei Misslingen
des Schlichtungsversuches entscheidet die Schlichtungskommission
über den Rekurs.
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7. Die Schlichtungskommission ist
beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der
Beschluss wird mit Stimmenmehrheit der Anwesenden, die sich nicht
der Stimme enthalten dürfen, gefasst. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
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8. Die Schlichtungskommissionen entscheiden auf
Anfrage der Schüler/innen oder jedes/jeder Betroffenen auch über
Streitfälle bezüglich Auslegung und Verletzungen der Schüler- und
Schülerinnencharta an der Schule.
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9. Der Vollzug der Disziplinarmaßnahmen bleibt
bis zum Ablauf der jeweiligen Rekursfrist, die im Rahmen der
internen Schulordnung festgelegt wird, bzw. im Falle einer
Rekurseinbringung bis zur Entscheidung der Schlichtungskommission
ausgesetzt.
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