Schulordnung des Grundschulsprengels Auer
Vorbemerkung
Die Schule als Lehr- und Lerngemeinschaft, als Bildungs- und Erziehungsstätte bedarf gegenseitigen Vertrauens, einer bestimmten Ordnung und höflicher Umgangsformen wie Hilfsbereitschaft, Höflichkeit, Verständnis und Rücksichtnahme aller Beteiligten. Die Direktorin, die Schulstellenleiter/innen, die Lehrpersonen und das nicht unterrichtende Personal sorgen für die Verwirklichung dieser Ziele. Es ist deshalb notwendig, dass die Anweisungen all jener, die für die Schule Verantwortung tragen, auch befolgt werden. Die Freiheit der Meinungsäußerung und das Recht auf Kritik sind wichtige Voraussetzungen für eine gute Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen und Eltern und zum Wohle und zum Schutze der sich stets verändernden Schülerpersönlichkeit.
Organisatorische Regelungen
1. Aufsicht
Der Zutritt zum Schulgelände und das Öffnen der Schulhaustür erfolgt 5 Minuten vor Unterrichtsbeginn. Zur gleichen Zeit beginnt die Aufsicht durch die Lehrpersonen, die mit der ersten Stunde die Arbeit aufnehmen. Die Eltern sollten ihre Kinder nicht zu früh in die Schule schicken. Die Teamlehrpersonen leisten diese Aufsicht nicht. Die Integrationslehrpersonen und Mitarbeiter/innen für Integration übernehmen auch die Aufsicht, wenn es aufgrund der Beeinträchtigung des Integrationskindes notwendig ist. Bei Abwesenheit einer Lehrperson (Fortbildung, Krankheit) übernehmen die Schulstellenleiter/Innen die Verantwortung für die Organisation des Bereitschaftsdienstes, der die Unterrichtsstunden und die Aufsichten umfasst.
Fahrschüler/innen werden nach Ankunft im Schulareal (Schulhof oder Schulgebäude) beaufsichtigt. Bei Ankunft des Busses hat das Kind das Recht beaufsichtigt zu werden (bis zu 30 Minuten vor und nach dem Unterricht). Aufgrund der Situation im Schulhof und der Schülerpersönlichkeiten wird die entsprechende Anzahl der Lehrpersonen eingesetzt.
Die Aufsichtspflicht bei der Pause obliegt den Lehrpersonen, die sie laut Stundenplan übernommen haben, eventuell zusätzlich der/die Mitarbeiter/in für Integration für das ihm/ihr zugewiesene Kind, wenn es seine Beeinträchtigung erfordert:
· Auer: 8 Lehrpersonen · Aldein: 4 Lehrpersonen · Truden: 2 Lehrpersonen · Montan: 4 Lehrpersonen · Altrei: 2 Lehrpersonen · Oberradein: 1 Lehrperson
Die Lehrpersonen, die gemeinsam in einer Klasse unterrichten, übernehmen während des Unterrichts gemeinsam die Aufsichtspflicht über die Schüler/innen. Während der Fremdstunde hat der betreffende Fachlehrer (Italienisch, Religion, Englisch) die Verantwortung für die Schüler/innen. Beim Stundenwechsel dürfen die Kinder nicht unbeaufsichtigt bleiben. Kreuzen sich Lehrpersonen direkt, muss von dieser Regelung abgesehen werden. Beim Verlassen der Schule beaufsichtigen jene Lehrpersonen die Schüler/innen, die sie die letzte Stunde unterrichten. Sie haben sich zu vergewissern, dass alle Schüler/innen die Klasse und das Schulgelände verlassen haben.
2. Kriterien zum Erstellen des Bereitschaftsdienstes
· Teamlehrperson der Klasse · Integrationslehrperson der Klasse · Teamlehrperson des gesamten Teams · Lehrperson aus einem anderen Team · Gleichzeitigkeit auflösen · Lehrperson mit freier Stunde aus dem Team · Lehrperson mit freier Stunde aus einem anderen Team · Integrationslehrperson aus einer anderen Klasse · Klassen zusammenlegen · Freier Tag Der Bereitschaftsdienst kommt nicht zum Tragen, wenn sich eine Lehrperson, die zu diesem Zeitpunkt eine freie Stunde hat, bereit erklärt, den Unterricht in der betreffenden Klasse zu halten.
3. Unterrichtszeit
Anfang und Ende der Unterrichtszeit werden in der Regel durch Klingelzeichen angezeigt. Die einzelnen Unterrichtsstunden haben in der Regel eine Dauer von 60 Minuten. Die Pause hat eine Dauer von mindestens 20 Minuten. Kinder dürfen während der Pause nicht unbeaufsichtigt im Schulgebäude bleiben. Bis Weihnachten können die Erstklässler gegen 9 Uhr die „kleine Pause“ machen und 5 Minuten vor der großen Pause ihre Jause essen. Die anderen Schüler/innen gehen pünktlich zur Pause. Beim Läuten gehen alle wiederum pünktlich in die Klassen.
Für die Kinder der ersten Klassen sind laut LG Nr.5 vom 16.Juli 2008 25 Wochenstunden, für die Schüler/innen der 2., 3., 4. und 5. Klassen 27 Wochenstunden vorgesehen. Die Schule gewährleistet zudem jeder Schülerin und jedem Schüler das Recht, im Wahlbereich Angebote im Ausmaß von 34 Jahresstunden in Anspruch zu nehmen. Die Stundenplanmodelle werden nach Anhörung des Elternrates oder Elternversammlungen vom Schulrat beschlossen. Während der Unterrichtszeit ist jede Störung strengstens untersagt. Außenstehende Personen haben zu den Klassenräumen keinen Zutritt. Grundsätzlich können die Eltern als Mitglieder der Schulgemeinschaft dem Unterricht des eigenen Kindes nach erfolgter Absprache mit der betreffenden Lehrperson beiwohnen, insofern die Eltern der anderen Kinder einverstanden sind. Das Einholen der Einverständnisse liegt in der Hand des interessierten Elternteils. Bei Ausflügen, Projekten oder anderen besonderen unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten und in Klassen, die nach dem jahrgangsübergreifenden Schulkonzept auf reformpädagogischer Basis arbeiten, wird von dieser Regelung abgesehen.
Der Schulbereich darf von den Schülern in der Unterrichtszeit und in der Pause nicht verlassen werden. Es ist auch nicht gestattet, dass sich Kinder während der Pausen allein in Gängen, Klassen oder Toiletten aufhalten.
4. Schulstellenleiter/in
Der/die Schulstellenleiter/in ist ein wichtiges Bindeglied zwischen der Direktorin und der jeweiligen Schule und der/die erste Ansprechpartner/in für organisatorische und pädagogisch- didaktische Belange.
Der/die Schulstellenleiter/in a) sorgt für den Informationsaustausch zwischen der Direktorin und der Schulstelle, b) organisiert die Ersetzung abwesender Lehrpersonen in unvorhergesehenen und dringlichen Fällen, c) führt unmittelbare Maßnahmen in Notsituationen durch, d) verwahrt die Lehrmittel sowie das technische und wissenschaftliche Material, e) pflegt die Beziehungen zu den örtlichen Behörden und zur Schulgemeinschaft.
Der/die Schulstellenleiter/in leitet die Sitzungen auf Schulebene. Sämtliche Tätigkeiten des/der Schulleiters/in werden im Einvernehmen mit der Direktorin ausgeführt. Außerhalb des Unterrichtsstundenplanes geleistete Tätigkeiten werden, sofern eine Genehmigung hierfür vorliegt, nach dem geltenden Arbeitsvertrag als zusätzliche Dienstleistung vergütet. Es können Überstunden pro Woche zuerkannt werden, wie sie von den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind. Der Schulstellenleiterdienst ist zur Durchführung organisatorischer Fragen notwendig. Kollegiales Verhalten und zeitgerechte Durchführung der übermittelten Anweisungen erleichtern die Zusammenarbeit zwischen Lehrpersonen und Schulverwaltung. Verteilen von Schriften und Gegenständen jeglicher Art wird durch den Beschluss des Schulrates vom 08.April 2010 geregelt. Parteipolitische Einflussnahme auf die Schüler/innen und diesbezügliche Werbung sind in der Schule jedoch verboten. Zudem ist jede Aktion lukrativer Art in der Schule verboten.
5. Abwesenheiten
Abwesenheiten der Lehrpersonen
Jede Abwesenheit von Lehrpersonen ist sofort der Direktorin und der/dem Schulstellenleiter/in zu melden. Im Falle von Krankheit teilen es die Lehrpersonen frühzeitig, d.h. gleich am Morgen des betroffenen Arbeitstages, im Sekretariat und an der Schule mit. Dabei ist dem Sekretariat auch die Adresse, an welcher sich die Lehrperson für die Dauer der Krankheit aufhält, mitzuteilen, um die Auffindbarkeit für den Kontrollarzt zu gewährleisten. Die Lehrpersonen sind verpflichtet, das ärztliche Zeugnis unmittelbar nach Erhalt desselben und jedenfalls innerhalb von 3 Tagen an die Schule zu übermitteln. Die Anwesenheitspflicht zum Zwecke der Durchführung der Kontrollvisite besteht von 09.00 bis 13.00 Uhr und von 15.00 bis 18.00 Uhr, auch an Sonn- und Feiertagen, sowie an dienstfreien Tagen. Diese Anwesenheitspflicht gilt nach durchgeführter Kontrollvisite nicht mehr.
Die Abwesenheit bei der Kontrollvisite kann nur dann als gerechtfertigt betrachtet werden, wenn die Entfernung vom Wohnort aufgrund unaufschiebbarer und absoluter Notwendigkeit unvermeidbar ist.
Für die ersten zehn Tage einer jeden Krankheitsperiode (ausgenommen etwaige Verlängerungen) bzw. für die jeweilige Dauer jeder Abwesenheit unter zehn Tagen, steht den Lehrpersonen unter Beachtung von Artikel 12, Absatz 4 der Anlage 4 des LKV vom 23.04.2003 ausschließlich die Grundentlohnung zu. Es darf keine Zusatzvergütung jeglicher Art ausbezahlt werden. Die Landeszulage wird dabei nicht berührt, da sie als zusätzliche Grundbesoldung gilt. Bei ganztägigen Abwesenheiten wegen Arztvisiten wird entweder ein bezahlter Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen -5 Tage im Schuljahr- beantragt, oder die Abwesenheit wird wie die bei Krankheit behandelt mit Reduzierung der Bezüge.
Abwesenheiten der Schüler
Voraussehbare Absenzen von Schüler/innen müssen im Voraus den Lehrpersonen gemeldet werden. Die Erlaubnis ist schriftlich oder mündlich bei der Lehrperson einzuholen. Der Lehrer vermerkt die Absenz im Klassenbuch. Nachträglich können nur plötzliche, unvorhergesehene Absenzen entschuldigt werden. "Urlaube" außerhalb der Ferientage werden nicht gewährt. Dauert die Abwesenheit länger als 5 Tage oder war der Schüler an einer meldepflichtigen Infektionskrankheit erkrankt, so muss zusätzlich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden. Wenn Eltern während der Unterrichtszeit Kinder aus der Klasse nehmen möchten, müssen diese abgeholt werden. Bei zwingender Notwendigkeit dürfen Kinder nur unter Begleitung von Erwachsenen die Schule verlassen.
6. Befreiungen
Turn- und Religionsunterricht Befreiung vom Turn- und Religionsunterricht kann nur auf schriftlichen Antrag an die Direktion erfolgen. Bei Befreiung vom Turnunterricht über einen längeren Zeitraum muss zusätzlich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden.
Ganzjährige Befreiung Ganzjährige Befreiungen vom Besuch der 1. Klasse, werden von der Direktorin aufgrund eines diesbezüglichen Ansuchens der Eltern oder deren Stellvertreter gewährt. Ein ärztliches Zeugnis ist notwendig.
7. Verwendung der Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Schulen für außerschulische Zwecke
Für die Verwendung des Schulhauses und der Turnhallen für außerschulische Zwecke gelten ausschließlich die Bestimmungen der neuen Durchführungsverordnung (D.L.H. Nr. 2 vom 07.01.2008- Verordnung über die Benutzung von Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen der Schulen für außerschulische Tätigkeiten).
8. Schulbücher
Die Bücher erhalten die Kinder kostenlos und leihweise. Die Bücher werden mindestens 3-jährig verwendet. Die Arbeitsbücher gehen am Ende des Schuljahres in den Besitz der Schüler über. Bei mutwilliger Beschädigung schuleigener Bücher muss der Schaden vom betreffenden Schüler bzw. von seinen Eltern bezahlt werden.
9. Lehr- und Lernmittel
Die Lehr- und Lernmittel werden an jeder Schulstelle im Laufe des Schuljahres sorgfältig betreut. Auszuscheidende Unterrichtsmaterialien sind vom/von der beauftragten Verwahrer/in auf einem entsprechenden Vordruck am Ende des Schuljahres der Direktion zu melden. Die Materialien und Geräte (Computer, Drucker) dürfen vor Genehmigung zur Ausscheidung nicht entsorgt werden.
10. Schulbegleitende Veranstaltungen (siehe „Richtlinien für die Durchführung von unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen)
Der Schulrat hat Richtlinien zu den Schulbegleitenden Veranstaltungen erstellt und die Höchstbeträge für die Schülerbeiträge festgelegt. Die Ausgaben für unterrichtsbegleitende Veranstaltungen müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Der Schulrat legt diesbezüglich Kriterien fest. Für Härtefälle sind Unterstützungsmaßnahmen vorgesehen. Den begleitenden Lehrpersonen steht die Rückvergütung der Fahrtspesen zu.
11. Hausaufgaben
Über die Ferien im Laufe des Unterrichtsjahres und an den Wochenenden sowie an Tagen mit Nachmittagsunterricht werden keine Hausaufgaben auf den darauf folgenden Tag erteilt.
12. Heizungsausfall, Rohrbruch, Schneefall, Stromausfall
Der Bürgermeister verfügt in diesen Fällen auf Antrag der Schule eine eventuelle Schließung der Schule. Die Schule informiert die jeweiligen Elternvertreter/innen, die die Aufgabe übernehmen, die Eltern der eigenen Klasse zu benachrichtigen (z.B. Telefonkette).
13. Unfälle
Bei einem Unfall einer Schülerin/eines Schülers in der Unterrichtszeit sind folgende Formulare innerhalb 10 Tage in der Direktion abzugeben: - Vordruck Schadensfallanzeige - Vordruck der Schadensmeldung für das Lehrpersonal - Vordruck Datenschutz ( 2 getrennte Formulare) - Vordruck Fortbestand u/o Abschluss des Schadenfalles Alle aufgelisteten Vordrucke liegen an den einzelnen Schulstellen auf. Wichtig ist, dass das Formular „ Fortbestand u/o Abschluss des Schadenfalles“ vollständig vom Elternteil ausgefüllt und unterschrieben ist.
Wichtig: Fortbestand (bei eventuellen Nachbehandlungen) oder Abschluss des Schadenfalles ankreuzen! Der Selbstbehalt von 80,00 Euro bleibt aufrecht.
Die Vordrucke werden von der Direktion an die Versicherung gefaxt. Die originalen Rechnungen behalten die Eltern und werden erst bei „Abschluss des Schadenfalles“ von den Eltern an die Versicherung geschickt.
Die Unfallversicherungsgesellschaft, bei der die Schülerinnen und Schüler versichert sind, ist die AIG – Europe.
Die Direktion ist nur für die Meldung der Unfälle zuständig.
14.Verhaltensregeln im Brandfall
Im Falle eines Brandes, dessen Ausmaß nicht abschätzbar ist, ist vom Schulpersonal oder den Lehrpersonen sofort die Nummer 118 anzurufen, um den Brandausbruch zu melden.
Bei Entstehung auch des geringsten Brandherdes ist die gesamte Schule zu räumen. Dabei ist jede Klasse geschlossen durch die jeweils dienstanwesende Lehrperson ins Freie zu geleiten. Die Klassen sollen die vorgesehenen Fluchtwege benützen, sofern diese nicht durch Feuer oder Rauch versperrt sind.
Sobald die Klassen sicher im Freien angelangt sind, hat die Lehrperson die Schüler der eigenen Klasse abzuzählen. Eventuell fehlende Kinder sollen sofort den Feuerwehrleuten gemeldet werden, um entsprechende Suchaktionen aufnehmen zu können. Sollten einzelne Schüler/innen in Toiletten oder Klassenräumen verblieben sein, dann sollen diese im Raum bei geschlossener Tür in Fensternähe auf sich aufmerksam machen, damit sie von der Feuerwehr bemerkt und über die Fenster in Sicherheit gebracht werden können.
An jeder Schulstelle gibt es eine beauftragte Lehrperson für den Brandschutz. Diese führt verantwortungsbewusst das Arbeitsschutzregister, wo sie monatliche und jährliche Fälligkeiten überprüft, diese schriftlich festhält und eventuelle Schäden der Gemeindeverwaltung meldet. Innerhalb Dezember eines jedes neuen Schuljahres muss eine Evakuierung an der Schulstelle stattfinden und das Protokoll des Probealarms muss im Arbeitsschutzregister ausgefüllt werden. Zusätzlich gibt es an jeder Schulstelle eine beauftragte Lehrperson für die „ Erste Hilfe“.
15. Schlichtungskommission
Die interne Schlichtungskommission des Grundschulsprengels Auer setzt sich aus der Direktorin, zwei gewählten Lehrervertreter/innen und den zwei vom Elternrat namhaft gemachten Elternvertreter/innen, zusammen. Zwei gewählte Lehrervertreter/innen und zwei gewählte Elternvertreter/innen werden zu Ersatzmitgliedern ernannt. Die Kompetenzen der Schlichtungskommission werden vom Art. 6 der Schülercharta definiert. Gegen Disziplinarmaßnahmen können die Schülereltern Rekurs bei der internen Schlichtungskommission einreichen. Die Kommission bleibt drei Schuljahre im Amt.
16. Disziplinarverstöße und Disziplinarmaßnahmen laut Schulratsbeschluss vom 27.02.2007:
Disziplinarmaßnahmen erfolgen bei Übertretung der Schulordnung und haben den Sinn, dass der/die Schüler/in sein/ihr unkorrektes Verhalten überdenkt, Verantwortung dafür übernimmt und sich in Zukunft an die Regeln der Schulgemeinschaft hält (vgl. Schülercharta Art. 5, Abs. 2).
Verhaltensweisen, welche als Disziplinarverstöße gelten: - Unentschuldigtes Verlassen des Schulgeländes während der Unterrichtszeit - Grobe, gewollte Sachbeschädigung - Mobbing - Mitschülern und Lehrpersonen gegenüber - Vorsätzliche (bewusste) Verletzung von Mitschüler/innen - Gebrauch von ordinären und beleidigenden Wörtern und Gesten - Arbeitsverweigerung in der Schule und zu Hause - Verweigerung des Mitbringens von Unterschriften unter Mitteilungen - Wiederholtes Verstoßen gegen vereinbarte Regeln - Gewaltanwendungen den Lehrpersonen und Mitschüler/innen gegenüber - Gefährliche und unerlaubte Gegenstände mitbringen und benutzen - Sexuelle Belästigung durch Kinder (Hose herunterziehen, unsittliches Berühren) - Diebstahl
Bei Disziplinarverstößen wird zuerst das Gespräch mit dem Schüler geführt, um über die Gründe seines Verhaltens Aufschluss zu erhalten.
Verhaltensweisen, welche als Straftat gelten: - Körperliche Gewalt (Schläge, Tritte usw.) - Unentschuldigtes Verlassen des Schulgeländes (Verletzungsgefahr) - Gefährdendes Verhalten bei Lehrausgängen und Schulausflügen (sich selbst und andere in Gefahr bringen)
Maßnahmen:
- Mündliche Ermahnung – über mögliche Folgen aufklären - Einschreiten einer externen Fachkraft (Psychologische und schulische Beratung) - Pädagogisch- didaktische Maßnahmen anwenden (Rollenspiele, Interaktionsspiele, Geschichten zum Problemlösen) - Erledigung von zusätzlichen Arbeitsaufträgen (z.B. in der Klasse, zu Hause) - Aufforderung über das eigene Verhalten nachzudenken und dann der Lehrperson mündlich oder schriftlich Rechenschaft abzulegen - Ausschluss aus der Klassengemeinschaft (arbeiten in einer anderen Klasse) - Schriftliche Mitteilung an die Eltern - Aussprache zwischen Schule und Elternhaus - Schüler/in darf bei einem Lehrausgang, Lehrausflug oder anderen Veranstaltungen nicht teilnehmen - Ausschluss aus der Schulgemeinschaft für 1-3 Tage mit zusätzlichen Arbeitsaufträgen Der Ausschluss aus der Schulgemeinschaft bzw. das Nichtteilnehmen an einem Lehrausflug, Lehrausgang oder einer anderen Veranstaltung beschließt der Klassenrat mit Vorsitz der Direktorin.
17. Rauchverbot
Das Rauchen ist auf dem gesamten Schulgelände strengstens untersagt. Die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 3.Juli 2006, Nr.6, können nicht durch interne Absprachen umgangen werden.
18. Schulfreie Tage und Streik
Schulfreie Tage und Streiks müssen den Schülereltern rechtzeitig und schriftlich gemeldet werden. Die Direktorin benachrichtigt die Familien der Schüler 5 Tage vor Streikbeginn schriftlich über den angesetzten Streik. Den Eltern bleibt die Verantwortung, sich mittels Medien über eine eventuelle Absage des Streiks zu informieren. Lehrer/innen, die nicht streiken, bleiben im Rahmen ihrer Unterrichtsverpflichtung am betreffenden Tag (auch bei Abwesenheit der Schüler/innen) an der Schulstelle.
19. Veröffentlichung der Akten
Jeder, der ein Recht besitzt und Interesse hat, kann auf Antrag in die Akten der öffentlichen Verwaltung Einsicht nehmen (LG. 17/93 Art. 24, Abs. 1). Die Akten der Mitbestimmungsgremien sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen, allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich. Die Anfrage zur Einsicht in Akten muss an die zuständige Verwaltung, die die Akten im Original verwahrt, gerichtet werden. Anfragen müssen begründet sein. Die Beschlüsse der Gremien werden an der Anschlagtafel am Sitz der Schuldirektion veröffentlicht.
Schulbegleitende Veranstaltungen sind Unterrichtsformen, bei denen die Schüler innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes unter der pädagogischen Leitung und Verantwortung der Schule Tätigkeiten durchführen, die den lehrplanmäßigen Unterricht veranschaulichen, ergänzen und vertiefen. Demzufolge ist die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler sowie Lehrpersonen verbindlich. Sie werden im Sinne der unten angeführten Kriterien geplant, beschlossen und genehmigt. Als schulbegleitende Veranstaltungen in der Pflichtschule gelten Lehrausgänge, Lehrausflüge, Wanderungen Schulsporttage und Tage mit besonderen Aktivitäten. Der Jahresplan der Veranstaltungen wird aufgrund der Vorschläge der Klassenräte vom Schulrat und der Direktorin im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten überprüft. Die Bewilligung der einzelnen Veranstaltungen erfolgt durch die Direktorin.
a) Lehrausgänge
Lehrausgänge dienen der Veranschaulichung und Vertiefung von Unterrichtsthemen. Sie hängen daher eng mit dem Jahresplan zusammen. Die Lehrausgänge finden während der Unterrichtszeit statt. Sie werden von der zuständigen Lehrperson geplant und unter ihrer persönlichen Leitung und Verantwortung durchgeführt. Die Dauer eines Lehrausgangs im Rahmen des Unterrichts ist auf die unbedingt erforderliche Zeit zu beschränken. Für die zweistündigen Lehrausgänge genügt eine telefonische Mitteilung in der Direktion. Lehrausgänge können auch im Rahmen des Wahlbereiches stattfinden. Lehrausgänge außerhalb des Dorfes werden den Eltern schriftlich mitgeteilt.
b) Lehrausflüge
Lehrausflüge sollen die schulische Arbeit ergänzen, die direkte Begegnung mit der Natur und Kulturlandschaft, sowie die Teilnahme an Kulturveranstaltungen ermöglichen, Einblick in die Welt der Wirtschaft vermitteln und vor allem auch Anregungen zur Vertiefung und Verbesserung des Gemeinschaftslebens geben. Lehrausflüge sind eintägige Veranstaltungen. Sie ergänzen den planmäßigen Unterricht und sollen nach fächerübergreifenden Prinzipien geplant und durchgeführt werden. Für die unteren Klassen (1., 2., 3.) soll möglichst ein nahes Ziel geplant werden, während für die oberen Klassen (4.,5.) entsprechend entferntere Ziele in Aussicht genommen werden können. Auf Grund der geringen Schüleranzahl führen die niederorganisierten Schulen die Ausflüge gemeinsam durch. Die Lehrausflüge sind auf die Region Trentino-Südtirol (bis Trient) zu beschränken. Für die Lehrausflüge ist das schriftliche Einverständnis der Eltern einzuholen. Laut Schulratsbeschluss vom 23. April 2009 dürfen pro Schuljahr max. 3 Lehrausflüge durchgeführt werden. Dabei beläuft sich die Höchstgrenze des Schülerbeitrages je Lehrausflug für Fahrt und Eintritt oder nur für Fahrt auf max. 15 €. Die Höchstgrenze der Ausgaben für Lehrausflüge beträgt max. 30 €.
c) Schulsporttage und Wanderungen
Schulsporttage dienen der sportlichen Betätigung der Schüler, wobei der gesundheitserzieherische Charakter der Veranstaltung in den Vordergrund zu stellen ist. Möglich sind Spielfeste und Wintersporttage, sofern die Teilnahme und die sportliche Betätigung aller Schüler/innen gewährleistet werden. Im Rahmen der Schulsporttage können auch interne Meisterschaften abgehalten werden. Die Teilnahme an Schulsportveranstaltungen auf Landesebene gilt ebenfalls als unterrichtsbegleitende Veranstaltung. Auch Wanderungen können veranstaltet werden, um die Natur- und Kulturlandschaft der engeren Heimat zu entdecken und die Gemeinschaft zu pflegen. Die Länge, der Schwierigkeitsgrad und die Dauer der Wanderungen sind mit Rücksicht auf die entwicklungsbedingte und allgemeine Leistungsfähigkeit der Schüler/innen festzulegen. Es sind Wanderungen in die nähere Umgebung zu planen. Die An- und Rückfahrt muss möglichst kurz sein.
d) Tage mit besonderen Aktivitäten
Der Schulrat legt auf Vorschlag der Klassenräte die Tage mit besonderen Aktivitäten fest. Dabei ist zu beachten, dass obgenannte Tage immer unter der Beteiligung der Schüler/innen organisiert werden müssen. Möglich sind Tag der offenen Tür, Projekte, Schulfeste, Buchausstellungen, Theateraufführungen, Baumfest, Faschingsumzug u.a.
Für b) c) und d) dürfen pro Schuljahr 9 Tage verwendet werden. Die Veranstaltungen können sich über die normale Unterrichtszeit ausdehnen.
TEILNAHME
1. Die Teilnahme an den Lehrausgängen, Lehrausflügen, Sporttagen und Wanderungen, Tage mit besonderen Aktivitäten, die gemäß den vorliegenden Kriterien geplant und beschlossen worden sind, ist für Lehrpersonen und Schüler obligatorisch.
2. Über die schulbegleitenden Veranstaltungen, welche die normale Unterrichtszeit überschreiten oder nicht an der Schule beginnen oder enden, müssen die Eltern bzw. deren gesetzlicher Vertreter rechtzeitig schriftlich in Kenntnis gesetzt werden.
3. Die Lehrpersonen nehmen an den von den zuständigen Gremien beschlossenen schulbegleitenden Veranstaltungen als Begleitpersonen teil. Die Begleitpersonen sind für die ständige effektive Beaufsichtigung und Betreuung der Schüler/innen verantwortlich. Mit den Kindern werden im Vorfeld die Verhaltensregeln besprochen und vereinbart. Eltern, die an schulischen Tätigkeiten teilnehmen - zusammen mit den Lehrpersonen -, übernehmen nur die Verantwortung über ihre eigenen Kinder und nicht über andere Kinder. Bei allen schulbegleitenden Veranstaltungen, außer bei kurzen Lehrausgängen, (maximal für 2 Stunden) müssen mindestens zwei Begleitpersonen (Lehrpersonen) die Schülergruppe betreuen.
4. Den begleitenden Lehrpersonen stehen die Außerdienstvergütung und die allfällige Rückvergütung der Fahrtspesen zu (Kollektivvertrag, 08.10.2008, Landeskollektivvertrag für das Lehrpersonal und Erzieher/innen der Grund-, Mittel- und Oberschulen Südtirols für das wirtschaftliche Biennium 2007-2008).
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Bei Lehrausgängen und Lehrausflügen sollte die gesamte Fahrzeit die Hälfte der Gesamtdauer der Veranstaltung nicht überschreiten.
2. Im Rahmen der Lehrausflüge dürfen keine Flüge oder Bootsfahrten vorgesehen werden; die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln und Taxis ist gestattet.
3. Für die Durchführung schulbegleitender Veranstaltungen dürfen, mit Ausnahme von Fahrrädern, keine Privatfahrzeuge benützt werden.
4. Alle schulischen Veranstaltungen sollten grundsätzlich an der Schule beginnen und enden. Wenn der Unterricht an einem anderen Ort beginnt oder endet, müssen die Eltern vorher darüber informiert werden. Zudem muss es die Direktorin im Vorfeld genehmigen. Alle Unterrichtsverschiebungen, welche nicht dem vorgegebenen Rahmen entsprechen, müssen vom Schulrat genehmigt werden.
5. Klettertouren sowie Schwimmen in Gewässern oder Bädern sind für sämtliche schulbegleitende Veranstaltungen, die in diesem Beschluss geregelt werden, untersagt.
6. Aus schulorganisatorischen Gründen ist es günstig, wenn in einer Schule alle Klassen ihren ganztägigen Lehrausflug am gleichen Tag durchführen.
7. Alle unterrichtsbegleitenden Tätigkeiten sollen bis Ende Mai abgeschlossen sein.
FINANZIERUNG
Die finanziellen Kriterien werden jedes Schuljahr vom Schulrat festgelegt, wobei folgende allgemeine Richtlinien angewendet werden sollen:
a) Lehrausgänge: Es werden keine finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt. Spesen für Fahrt und Eintritte müssen von den Eltern getragen werden. Die Festlegung der Schülerbeiträge wurde vom Schulrat im Rahmen einer Höchstgrenze mit Beschluss des Schulrates vom 23. April 2009 bis auf Widerruf geregelt.
b) Lehrausflüge: die jährlich für den Maiausflug vorgesehenen Mittel werden laut Kriterien des Schulrates zur gegebenen Zeit für den Lehrausflug im Frühjahr zugewiesen. Restbeträge müssen von den Eltern übernommen werden. Laut Schulratsbeschluss vom 23. April 2009 dürfen pro Schuljahr max. 3 Lehrausflüge durchgeführt werden. Dabei beläuft sich die Höchstgrenze des Schülerbeitrages je Lehrausflug für Fahrt und Eintritt oder nur für Fahrt auf max. 15 €. Die Höchstgrenze der Ausgaben für Lehrausflüge beträgt max. 30 €.
c) Schulsporttage: die Beträge für die Sporttätigkeit werden nach Vorlage des entsprechenden Tätigkeitsprogramms am Schulbeginn je nach Bedarf und Verfügbarkeit vom Schulrat zugewiesen.
d) Wanderungen: es werden keine Mittel zur Verfügung gestellt.
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