DAS AUTONOMIEGESETZ

 

 

LANDESGESETZ vom 29. Juni 2000, Nr. 12 1

Autonomie der Schulen 2000

 

1. (Anwendungsbereich)

(1) Unter Beachtung der Grundsätze von Artikel 19 des Autonomiestatutes gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Grundschulsprengel, die Mittel- und Oberschulen sowie Kunstschulen staatlicher Art des Landes, die nachfolgend als Schulen bezeichnet werden.

(2) Die Schulen, die den staatlichen Schulen gleichgestellt sind, und die gesetzlich anerkannten Schulen passen innerhalb der in Artikel 2 Absatz 4 genannten Frist ihre Schulordnung im Einklang mit den eigenen Zielsetzungen den Bestimmungen dieses Gesetzes an, und zwar hinsichtlich der Festlegung der Curricula, der didaktischen und organisatorischen Autonomie, der Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung, der Schulversuche und der Erneuerungsinitiativen.

(3) Die Ordnung der Landeskindergärten orientiert sich an den in diesem Gesetz definierten Grundsätzen der Autonomie der Schulen.

2. (Autonomie der Schulen)

(1) Den Schulen wird Rechtspersönlichkeit zuerkannt. Sie besitzen im Sinne der Bestimmungen dieses Gesetzes Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung, Schulversuche, Verwaltung und Finanzen.

(2) Die autonomen Schulen sind verantwortlich für die Festlegung und Verwirklichung ihres Bildungsangebotes. Zu diesem Zweck arbeiten sie auch mit anderen Schulen und mit den lokalen Körperschaften zusammen. Dabei sollen sie die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten der Person mit den allgemeinen Zielen des Schulsystems in Einklang bringen.

(3) Die Autonomie der Schulen gewährleistet die Lehrfreiheit und die kulturelle Vielfalt und kommt wesentlich in der Planung und Durchführung von Erziehungs-, Bildungs- und Unterrichtsmaßnahmen zum Ausdruck; diese haben die Persönlichkeitsentwicklung zum Ziel und berücksichtigen hierzu das jeweilige Umfeld, die Erwartungen der Familien sowie die Eigenart der Beteiligten; sie sind darauf ausgerichtet, deren Bildungserfolg nach den Leitlinien und allgemeinen Zielen des Bildungssystems zu garantieren und die Wirksamkeit des Lehrens und Lernens zu erhöhen.

(4) Die Rechtspersönlichkeit und die Autonomie werden den Schulen mit Dekret des Landeshauptmanns mit Wirkung vom 1. September 2000 zuerkannt.

3. (Schulgrößen)

(1) Die Schulen sollen optimale Größen erreichen, um die wirksame Umsetzung der Autonomie zu garantieren. Im Rahmen einer Planung, die darauf abzielt, das Recht auf Unterricht durch effiziente gebietsmäßige Verteilung des Bildungsangebotes zu fördern, soll die Schulgröße den Schulen längerfristige Stabilität sowie die Fähigkeit verleihen, sich mit der örtlichen Gemeinschaft auseinanderzusetzen und mit ihr zusammenzuarbeiten; sie soll die Schüler und Schülerinnen in eine Schulgemeinschaft mit vielseitigen Bildungsangeboten eingliedern, die geeignet sind, Lernfähigkeit und Sozialkompetenz der Schüler und Schülerinnen bestmöglich zu entfalten.

(2) Die Landesregierung legt nach Anhören des Landesschulrates die Schulgrößen fest, die für die Zuerkennung der Rechtspersönlichkeit und der Autonomie vorausgesetzt werden, sowie die notwendigen Ausnahmen, um zu garantieren, dass auch Schüler und Schülerinnen unter schwierigen geographischen Bedingungen oder in sprachlichen Sondersituationen vom Recht auf Bildung Gebrauch machen können.

(3) Unter Berücksichtigung der gemäß Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhören des Landesschulrates und der Bezirksgemeinschaften genehmigt und erneuert die Landesregierung in fünfjährigen Abständen den Verteilungsplan der Schulen, wobei sie die örtlichen Gegebenheiten und sozio-ökonomischen Bedingungen, die speziellen Lehrpläne, die bestehenden Schulstrukturen und vor allem die Bevölkerungsdichte jeder einzelnen Sprachgruppe mit ihren besonderen Merkmalen und sozio-kulturellen Bedürfnissen beachtet. Bei der Erstellung des Verteilungsplanes können auch schulübergreifende Einheiten errichtet werden, die je nach Notwendigkeit Kindergärten, Grundschulen, Mittelschulen und Oberschulen betreffen. Der Verteilungsplan für die ladinischen Schulen wird nach Anhören der Versammlung der Bürgermeister der ladinischen Ortschaften, anstelle der Bezirksgemeinschaften, genehmigt.

(4) In Durchführung des nach Absatz 3 genehmigten Planes werden die Schulen mit Dekret des Landeshauptmanns errichtet, umgewandelt, zusammengelegt oder aufgelassen.

4. (Schulprogramm)

(1) Jede Schule erstellt unter Einbeziehung aller Komponenten der Schulgemeinschaft ihr Schulprogramm, das als grundlegendes Dokument die kulturelle Identität und das Profil der Schule widerspiegelt. Das Programm umfasst die curriculare, außercurriculare, erzieherische und unterrichtsorganisatorische Planung, die von den einzelnen Schulen im Rahmen ihrer autonomen Befugnisse beschlossen wird.

(2) Das Schulprogramm entspricht den nach Artikel 5 festgelegten Bildungszielen der verschiedenen Schularten und Fachrichtungen und berücksichtigt die Bedürfnisse des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Umfeldes, auch im Hinblick auf die besonderen Bedürfnisse jeder einzelnen Sprachgruppe. Es umfasst und berücksichtigt die verschiedenen Unterrichtsverfahren und nutzt die dementsprechende Professionalität des Schulpersonals.

(3) Das Schulprogramm wird vom Lehrerkollegium nach den vom Schulrat erlassenen allgemeinen Richtlinien und nach Anhören der Vorschläge der Elternräte oder Elternversammlungen sowie in den Oberschulen auch jener der Schüler und Schülerinnen ausgearbeitet. Das Schulprogramm wird vom Schulrat genehmigt und verbindlich in Kraft gesetzt.

(4) Das Schulprogramm wird bekanntgemacht und den Schülern und Schülerinnen und Familien in der Form ausgehändigt, die jede Schule als die wirksamste erachtet.

5. (Festlegung der Curricula)

(1) Das Land definiert, nach Anhören des Landesschulrates, mit eigenem Gesetz nach den für die Erstellung von Lehrplänen und Stundentafeln geltenden Bestimmungen für jede Schulart und Fachrichtung:

a) die allgemeinen Bildungsziele,

b) die spezifischen Lernziele, bezogen auf die Kompetenzen der Schüler und Schülerinnen,

c) die grundlegenden Fächer und Tätigkeiten und deren Jahresstundenkontingente,

d) die Gesamtzahl der jährlichen Pflichtstunden der Curricula, bestehend aus einer verbindlichen Grundquote und einer Pflichtquote, die der Schule vorbehalten ist,

e) die Grenzen für den flexiblen Austausch von Stunden zwischen den grundlegenden Fächern und Tätigkeiten der Grundquote des Curriculums,

f) die Qualitätsstandards des Dienstes,

g) die allgemeinen Richtlinien für die Schüler- und Schülerinnenbewertung und die Zuerkennung von Bildungsguthaben und -rückständen.

(2) Die Schulen legen in ihrem Schulprogramm das Pflichtcurriculum für die eigenen Schüler und Schülerinnen fest, indem sie die grundlegenden Pflichtfächer und Tätigkeiten mit frei gewählten Fächern und Tätigkeiten ergänzen. Bei der Erstellung des Curriculums nutzen die Schulen die verschiedenen Möglichkeiten der in Absatz 1 Buchstabe e) vorgesehenen Flexibilität. Für die Schulen der ladinischen Ortschaften bleibt auf jeden Fall die paritätische Verteilung der Fächer auf die Unterrichtssprachen Italienisch und Deutsch aufrecht.

(3) Das gemäß Absatz 2 erstellte Curriculum erlaubt der einzelnen Schule ihr Bildungsangebot nach Klassenzügen, Klassen und Schülergruppen zu differenzieren und so den Schülern und Schülerinnen und Familien Wahlmöglichkeiten anzubieten. Dafür sollen die beruflichen Fähigkeiten des Lehrpersonals im funktionalen Plansoll der Schule optimal genutzt werden.

(4) Das Curriculum der jeweiligen Schule kann auch im Einvernehmen mit der Landesberufsschule definiert werden sowie die Teilnahme an Projekten vorsehen, die von der Europäischen Union sowie von Körperschaften im In- und Ausland angeboten und finanziert werden.

(5) Curriculare Neuerungen oder Änderungen am bereits eingeführten Curriculum müssen die Erwartungen der Schüler und Schülerinnen und Familien im Hinblick auf den Abschluss des gewählten Studienganges berücksichtigen.

6. (Didaktische Autonomie)

(1) Unter Beachtung der Lehrfreiheit, der Erziehungsfreiheit der Familien und der allgemeinen Zielsetzungen des Schulsystems setzen die Schulen im Sinne von Artikel 5 die allgemeinen und die spezifischen Ziele in Lernwege um, die das Recht aller Schüler und Schülerinnen auf Bildung und Erziehung gewährleisten. Sie erkennen und nutzen die Unterschiede, fördern die Fähigkeiten jedes Einzelnen, indem sie alle zweckdienlichen Maßnahmen treffen, um den Bildungserfolg zu erreichen.

(2) Die didaktische Autonomie betrifft die freie und planmäßige Auswahl von Unterrichtsverfahren, Medien, Organisationsformen, Unterrichtszeiten und jede weitere Initiative, die Ausdruck von Planungsfreiheit ist, einschließlich des Angebots von Wahlfächern und fakultativen Fächern.

(3) Die Unterrichtszeiten der einzelnen Fächer und Tätigkeiten werden so eingeteilt, dass sie der Eigenart des Studienganges wie auch dem Lernrhythmus und der Arbeitsweise der Schüler und Schülerinnen bestmöglich entsprechen. Zu diesem Zweck können die Schulen alle Flexibilitätsformen, die sie für zweckmäßig erachten, anwenden; unter anderem können sie

a) das Jahresstundenkontingent der einzelnen Fächer und Tätigkeiten in Blöcke gliedern,

b) die Dauer der Unterrichtseinheiten abweichend von den Unterrichtsstunden festlegen und im Rahmen des Pflichtcurriculums laut Artikel 5 über die Verwendung der restlichen Zeiten bestimmen,

c) individuelle Lernwege anbieten, um dem allgemeinen Grundsatz der Integration der Schüler und Schülerinnen in die Klasse und in die Gruppe nachzukommen, vor allem auch in Bezug auf Schüler und Schülerinnen mit Behinderung,

d) Lernangebote vorsehen, um besonders begabte Schüler und Schülerinnen zu fördern,

e) Gruppen mit Schülern und Schülerinnen aus der gleichen Klasse oder aus verschiedenen Klassen, auch anderer Jahrgangsklassen bilden,

f) Fächer zu Fächerbereichen und Fächerkombinationen zusammenlegen.

(4) In Ausübung der didaktischen Autonomie sorgen die Schulen außerdem für das Angebot von Nachhol- und Stützmaßnahmen wie auch für Vorbeugemaßnahmen gegen den frühzeitigen Schulabbruch.

(5) Die Schulen ergreifen auch zweckmäßige Initiativen, um die pädagogische, didaktische und organisatorische Kontinuität sowie die Schul- und Berufsberatung zu fördern und zu unterstützen.

(6) Das Lehrerkollegium legt im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen die Modalitäten und Kriterien der Schüler- und Schülerinnenbewertung fest.

(7) Die Richtlinien für die Anerkennung von Schulguthaben und für das Aufholen von Rückständen der einzelnen Schüler und Schülerinnen werden vom Lehrerkollegium bestimmt, wobei auf die spezifischen Ziele laut Artikel 5 und auf die Notwendigkeit geachtet wird, Übertritte zwischen den verschiedenen Studiengängen zu erleichtern, die Integration von Bildungssystemen zu fördern sowie die Übergänge zwischen Schule, Berufsschule und Arbeitswelt zu unterstützen.

(8) Außerdem werden vom Lehrerkollegium Kriterien erstellt für die Anerkennung von Bildungsguthaben, die Tätigkeiten des erweiterten Bildungsangebotes oder von den Schülern und Schülerinnen frei durchgeführte, ordnungsgemäß überprüfte und belegte Aktivitäten betreffen.

7. (Organisatorische Autonomie)

(1) Die organisatorische Autonomie soll Flexibilität und Vielfalt ermöglichen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Schulen zu sichern, die Ressourcen und Strukturen bestmöglich zu nutzen, neue Technologien einzuführen und das örtliche Umfeld in die Schule miteinzubeziehen.

(2) Die Schulen wenden, auch was den Einsatz der Lehrpersonen betrifft, jene Organisationsformen an, die unter Berücksichtigung der von den Kollektivverträgen vorgesehenen Bestimmungen den allgemeinen und spezifischen Zielen einer jeden Schulart oder Fachrichtung am besten entsprechen. In der einzelnen Schule können die Lehrpersonen in den verschiedenen Klassen auf Grund der im Schulprogramm vorgesehenen Unterrichtsverfahren und Organisationsformen auf unterschiedliche Art und Weise eingesetzt werden.

(3) Die Anpassungen des Schulkalenders werden vom Schulrat nach den Erfordernissen des Schulprogramms und unter Beachtung der von der Landesregierung erlassenen Richtlinien beschlossen.

(4) Der Stundenplan des gesamten Curriculums wie auch jener der einzelnen Fächer und Tätigkeiten wird flexibel, auch im Rahmen einer mehrwöchigen Planung, eingeteilt. Aufrecht bleiben die Jahresstundenkontingente der einzelnen obligatorischen Fächer und Tätigkeiten und die Verteilung der Unterrichtsstunden auf nicht weniger als fünf Wochentage.

(5) Jede Schule gibt sich mit Beschluss des Schulrates eine eigene interne Schulordnung und sieht darin auch die Anwendung der Dienstleistungsgrundsätze vor.

8. (Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche)

(1) Die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche wird im Rahmen der didaktischen und organisatorischen Autonomie ausgeübt und soll die Qualität des Bildungsangebotes durch die Unterstützung von Innovationen und Schulversuchen weiterentwickeln.

(2) Die Schulen üben für sich allein oder im Schulverbund die Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche aus, indem sie die kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Umfeldes berücksichtigen; sie sind im Besonderen zuständig für:

a) Untersuchungen im Bereich der Planung und Bewertung,

b) die interne berufliche Fortbildung des Personals,

c) die methodische und fachliche Innovation,

d) die Vertiefung der mannigfachen Bedeutung der Informations- und Kommunikationstechnologien sowie deren Verwendung im Bildungsprozess,

e) die pädagogische Dokumentation und deren Verbreitung innerhalb der Schule,

f) den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Unterrichtsmaterialien.

(3) Zwecks Anerkennung der Studientitel genehmigt das Land im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium Erneuerungsvorhaben der einzelnen Schulen, die Änderungen an den gemäß Artikel 5 festgelegten Studienordnungen zum Gegenstand haben.

(4) Im Sinne der Zielsetzungen dieses Artikels fördern und verstärken die Schulen den Austausch von Unterlagen und Informationen, indem sie auf eigene Kosten mit anderen Schulen wie auch mit der Landesverwaltung und den Pädagogischen Instituten sowie mit dem "Centro europeo dell' educazione - Istituto nazionale per la valutazione del sistema dell' istruzione", dem "Istituto nazionale di documentazione per l' innovazione e la ricerca educativa", den Universitäten und anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen des In- und Auslandes zusammenarbeiten.

9. (Schulverbund)

(1) Durch Vertrag können sich Schulen zu einem Schulverbund zusammenschließen, um institutionelle Zielsetzungen auf Grund vereinbarter Projekte gemeinsam zu verwirklichen.

(2) Der Vertrag kann Unterrichtstätigkeiten, Untersuchungen, Schulentwicklung, Schulversuche, interne Fortbildung, Verwaltung, Organisation sowie die Beschaffung von Gütern und Diensten zum Gegenstand haben; er kann auch den zeitweiligen Austausch von Lehrpersonen zwischen den Schulen vorsehen. Die Modalitäten werden bei den Kollektivverhandlungen festgelegt.

(3) Der Vertrag wird vom Schulrat genehmigt. Falls er didaktische Tätigkeiten, Forschung, Schulentwicklung und Schulversuche oder interne Fortbildung zum Inhalt hat, ist er auch vom Lehrerkollegium der betreffenden Schulen für den Teil gutzuheißen, der in die Kompetenz des Kollegiums fällt.

(4) Das funktionale Plansoll laut Artikel 15 der am Schulverbund beteiligten Schulen kann so festgelegt werden, dass es möglich ist, Personal, das nachweislich besondere Erfahrungen und Fähigkeiten besitzt, mit Organisations- und schulübergreifenden Koordinierungsaufgaben sowie mit der Führung von Werkstätten zu betrauen.

(5) Im Schulverbundsvertrag werden die Befugnisse des Organs, das für die Verwaltung der Ressourcen und die Erreichung der Projektziele verantwortlich ist, und die personellen und finanziellen Ressourcen, die von den einzelnen Schulen bereitgestellt werden, festgelegt.

(6) Die Schulen können, sowohl einzeln als auch im Schulverbund, Verträge mit Universitäten, mit Körperschaften, Unternehmen, Vereinigungen oder mit einzelnen Fachleuten, die einen Beitrag zur Umsetzung besonderer Ziele leisten können, abschließen.

(7) Die Schulen können außerdem Verträgen und Vereinbarungen zustimmen, um an Bildungsprojekten auf lokaler, staatlicher und internationaler Ebene teilzunehmen.

(8) Die Schulen können Konsortien bilden oder öffentlichen wie auch privaten Konsortien beitreten, um Bildungsaufgaben zu erfüllen, die dem eigenen Schulprogramm entsprechen.

10. (Erweiterung des Bildungsangebotes)

(1) Im Rahmen der organisatorischen und didaktischen Autonomie können die Schulen, entweder einzeln, im Schulverbund oder zu Konsortien zusammengeschlossen, ihr Bildungsangebot unter Beachtung des kulturellen, sozialen und wirtschaftlichen örtlichen Umfeldes erweitern. Diese zusätzlichen Bildungsangebote, die den Zielsetzungen der Schule entsprechen müssen, sind gemäß den Bestimmungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 an die eigenen Schüler und Schülerinnen, an Jugendliche im Schulalter und an Erwachsene gerichtet. Die Initiativen sehen auch die Nutzung der Einrichtungen und Technologien außerhalb der Unterrichtszeit, Beziehungen zur Arbeitswelt und die Teilnahme an Projekten des Landes, des Staates und der Europäischen Union wie auch öffentlicher Institutionen im In- und Ausland vor.

(2) Die Schulen können die Pflichtcurricula mit fakultativen Fächern und Tätigkeiten ergänzen, wobei sie den Erwartungen der Familien und in der Oberschule auch der Schüler und Schülerinnen entgegenkommen. Die Schulen planen diese Initiativen für ihre eigenen Schüler und Schülerinnen sowie für Jugendliche im Schulalter auch auf Grund von Abkommen mit den Gemeinden, mit anderen Körperschaften, mit Sozial- und Wirtschaftsverbänden, mit Vereinigungen oder mit Privaten.

(3) Die Initiativen für die Erwachsenen sind auf den Erwerb der Studientitel ausgerichtet, die den Fachrichtungen der jeweiligen Schule entsprechen. Genannte Initiativen können auf Grund spezieller Planung auch mit autodidaktischen Methoden und Mitteln und auf persönlich gestalteten Bildungswegen umgesetzt werden. Für die Zulassung zu den Kursen und die Abschlussbewertung dürfen auch in der Arbeitswelt erworbene, ordnungsgemäß dokumentierte Bildungsguthaben, an Landesberufsschulen erworbene Qualifikationen und bestätigte Erfahrungen der Selbstbildung geltend gemacht werden. Das Lehrerkollegium bewertet diese Guthaben für die persönliche Gestaltung des Lernweges, der auch abgeändert oder verkürzt werden kann.

(4) Die Initiativen, die nicht auf die Erlangung der Titel laut Absatz 3 abzielen, müssen den Fachrichtungen der jeweiligen Schule entsprechen und sind gemäß dem Subsidiaritätsprinzip mit den Vorhaben, die von den Weiterbildungsagenturen im Sinne des Landesgesetzes vom 7. November 1983, Nr. 41 2), geplant werden, abzustimmen.

(5) Die Schulen können den Eltern der Schüler und Schülerinnen gezielte Informations- und Fortbildungsveranstaltungen anbieten.

11. (Verwaltungsautonomie)

(1) Die Schulen sorgen für alle Maßnahmen, welche die Schullaufbahn der Schüler und Schülerinnen betreffen; sie regeln unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen die Einschreibungen, den Schulbesuch, die Bestätigungen, die Bewertungen, die Disziplinarmaßnahmen nach den Bestimmungen der Schülercharta. Außerdem regeln sie die Anerkennung der im In- oder Ausland absolvierten Studien zum Zweck ihrer Fortsetzung, die Bewertung der Schul- und Bildungsguthaben sowie der Bildungsrückstände, die Teilnahme an Projekten im In- und Ausland.

(2) Den Schulen werden die Befugnisse in Bezug auf die Verwaltung der Haushaltsmittel und des Vermögens, der Strukturen und Einrichtungen zuerkannt. Mit Durchführungsverordnung werden die Modalitäten und die buchhalterischen Aufgaben festgelegt, welche die Durchführung von Aufträgen und Ankäufen wie auch die Abwicklung des Ökonomatsdienstes regeln.

(3) Mit Wirkung vom 1. September 2000 werden den Schulen alle Befugnisse im Bereich des Dienst- und Besoldungsrechtes des Lehrpersonals übertragen; ausgenommen sind:

a) die Erstellung von permanenten Rangordnungen, die schulübergreifende Auswirkungen haben,

b) die Aufnahme des Lehrpersonals mit unbefristetem Dienstverhältnis,

c) die schulexterne Mobilität und Verwendung des an den Schulen überzähligen Lehrpersonals,

d) die Genehmigung der Verwendungen und Freistellungen, für welche ein Landeskontingent vorgesehen ist; Abordnungen, Verwendungen und Versetzungen außerhalb des Stellenplans,

e) die Auszahlung der Bezüge an die Lehrpersonen, Direktoren und Direktorinnen,

f) die Fürsorge- und Ruhestandsbehandlung der Lehrpersonen, Direktoren und Direktorinnen,

g) Anerkennung von Diensten und Laufbahnentwicklung.

(4) Die einschlägigen Bestimmungen im Bereich des Disziplinarrechtes des Lehrpersonals bleiben aufrecht.

(5) Die von den Schulen getroffenen Maßnahmen werden fünfzehn Tage nach der Veröffentlichung an der Anschlagtafel der Schule definitiv, außer jene, die Disziplinarmaßnahmen für das Personal und die Schüler und Schülerinnen betreffen. Jeder, der davon betroffen ist, kann innerhalb dieser Frist Einspruch bei dem Organ einlegen, das die Maßnahme erlassen hat. Der Einspruch muss innerhalb dreißig Tagen entschieden werden. Nach Ablauf der Frist ist die getroffene Maßnahme definitiv. Die Maßnahmen werden außerdem nach Entscheidung über den Einspruch definitiv.

12. (Finanzielle Autonomie)

(1) Die Einnahmen der Schulen umfassen, soweit sie ihnen nach den einschlägigen Bestimmungen zustehen, folgendes:

a) die Zuweisungen des Landes,

b) die Zuweisungen der Gemeinden,

c) die von der Landesregierung festgelegten Schulgebühren und die Beiträge der Schüler und Schülerinnen,

d) die Beiträge von anderen Körperschaften und Institutionen, von Unternehmen oder Privaten,

e) die Einnahmen aus den von den Schulen abgeschlossenen Verträgen oder aus Veräußerungen von verfügbaren Gütern,

f) Schenkungen, Erbschaften und Legate, Zuwendungen und Spenden,

g) alle weiteren Einnahmen jeglicher Art.

(2) Bei den Zuweisungen des Landes für die Finanzierung des Schulbetriebes sind ordentliche und ausserordentliche Zuweisungen zu unterscheiden. Die Zuweisungen erfolgen nach den von der Landesregierung festgelegten Kriterien.

(3) Die Landesregierung legt die ordentlichen Zuweisungen nach objektiven Parametern zur Ermittlung des Bedarfs fest und berücksichtigt dabei die Größe und Komplexität der einzelnen Schule.

(4) Die ausserordentlichen Zuweisungen sollen unvorhersehbare Ausgaben decken oder der Umsetzung von besonderen Projekten dienen.

(5) Gemäß ihren Zuständigkeiten sichern das Land und die Gemeinden den Schulen eine Grundausstattung zu, um den ordnungsgemäßen Schulbetrieb zu garantieren.

(6) Die ordentlichen Zuweisungen des Landes werden ohne andere Zweckbindung zugeteilt als jene der vorrangigen Verwendung für die Abwicklung der Unterrichts-, Bildungs- und Beratungstätigkeiten, die jeder Schulart und jeder Fachrichtung eigen sind.

(7) Die Kontrolle über die ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung wird von einem oder mehreren Kollegien ausgeübt, die vom zuständigen Schulamtsleiter ernannt werden. Die Kollegien bestehen aus qualifizierten Landesbediensteten der Verwaltung und Buchhaltung oder aus externen eigens dazu beauftragten Experten. Kriterien und Arbeitsweise werden mit der Durchführungsverordnung nach Absatz 8 festgelegt.

(8) Mit Durchführungsverordnung werden die Bestimmungen über die Finanzgebarung und die Buchhaltung der Schulen, für die Erstellung der Abschlussrechnung und der buchhalterischen Maßnahmen sowie für die Regelung des Kassendienstes, die Führung der Inventare und die Überprüfung der Finanzgebarung festgelegt.

(9) Im Sinne der Effizienz oder Wirtschaftlichkeit der Verwaltung der finanziellen Mittel kann die Landesverwaltung einzelne Ausgaben für den Schulbetrieb selbst übernehmen. Die Landesregierung legt die Arten dieser Ausgaben fest. Zudem sorgt das Land für die ausserordentliche Instandhaltung der Oberschulen.

13. (Rang und Befugnisse des Schuldirektors und der Schuldirektorin)

(1) Gleichzeitig mit der Erlangung der Rechtspersönlichkeit und der Autonomie seitens der einzelnen Schulen werden die betreffenden Schuldirektoren und Schuldirektorinnen, die nach den einschlägigen Bestimmungen den vorgesehenen Weiterbildungskurs besucht haben, als Führungskräfte eingestuft.

(2) Der Direktor oder die Direktorin sorgt für die einheitliche Führung der Schule und ist ihr gesetzlicher Vertreter. Er/sie ist zuständig für die Beziehungen zu den Gewerkschaften. Der Direktor oder die Direktorin ist der/die Vorgesetzte des Personals, das der autonomen Schule von Land und Gemeinden zugewiesen wird.

(3) Der Direktor oder die Direktorin ergreift Maßnahmen zur Sicherung der Qualität der Bildungsprozesse und zur Optimierung der Rahmenbedingungen des Lernens; er/sie fördert das Zusammenwirken der kulturellen, beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Angebote am Schulort und in dessen Umfeld, die Ausübung des Rechts der Schüler und Schülerinnen auf Bildung, des Rechts auf Lehrfreiheit, die auch als Freiheit der Forschung und methodisch-didaktischen Innovation verstanden wird, und des primären Erziehungsrechts der Familien.

(4) Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane der Schule hat der Direktor oder die Direktorin autonome Leitungs- und Koordinierungsbefugnisse sowie die Aufgabe, die personellen Ressourcen bestmöglich einzusetzen. In Übereinstimmung mit dem Schulprogramm, den einschlägigen Vorschriften und den vom Kollektivvertrag festgelegten Grundsätzen und Kriterien weist der Direktor oder die Direktorin dem Schulpersonal die Dienstobliegenheiten zu.

(5) Auf Grund der vom Schulrat beschlossenen allgemeinen Kriterien legt der Schuldirektor oder die Schuldirektorin den Dienstplan der Schule, die Öffnungszeiten für den Parteienverkehr und die Einteilung der vom Kollektivvertrag für das Schulpersonal vorgesehenen Arbeitszeit im Hinblick auf die Erfordernisse des Schulbetriebs und die Bedürfnisse der Ortsgemeinschaft fest.

(6) Der Direktor oder die Direktorin organisiert die Tätigkeiten der Schule nach den Kriterien einer effizienten und wirksamen Bildung. Er/sie ist verantwortlich für die erzielten Ergebnisse, die in Beachtung der Eigenart ihrer Aufgaben bewertet werden.

(7) Der Schuldirektor oder die Schuldirektorin übernimmt die Verwaltungs- und Buchhaltungsbefugnisse des Vollzugsausschusses laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20 3), unbeschadet der speziellen Befugnisse, die dem verantwortlichen Schulsekretär oder der verantwortlichen Schulsekretärin in diesem Sachbereich zustehen.

(8) Der Schuldirektor oder die Schuldirektorin ist zuständig, die Verwendung von schulischen Räumlichkeiten für ausserschulische Zwecke zu genehmigen. Wird die Benützung der Gebäude und Schulanlagen für ausserschulische Tätigkeiten abgelehnt, ist für die Liegenschaften im Eigentum des Landes eine Beschwerde an den Landesrat für Vermögen und für die übrigen Liegenschaften beim Eigentümer zugelassen, der definitiv darüber entscheidet. Für die Gebäude in Landesbesitz trifft der Landesrat für Vermögen die definitive Entscheidung nach Rücksprache mit den zuständigen Landesräten oder Landesrätinnen.

14. (Koordinierung der Befugnisse)

(1) Die Kollegialorgane der Schule garantieren die Effektivität der Autonomie der Schulen im Rahmen der Bestimmungen, die die Befugnisse und die Zusammensetzung der Organe regeln.

(2) Unter Beachtung der Befugnisse der Kollegialorgane übt der Schuldirektor oder die Schuldirektorin die Befugnisse gemäß Artikel 13 aus.

(3) Die Lehrpersonen sind für die Planung und Umsetzung der Lehr- und Lernprozesse verantwortlich.

(4) Im Rahmen der einheitlichen Führung, die dem Schuldirektor oder der Schuldirektorin zusteht, koordiniert der verantwortliche Sekretär oder die verantwortliche Sekretärin die Verwaltungs-, Buchhaltungs- und Hilfsdienste der Schule.

(5) Die Berufsbilder des nicht unterrichtenden Personals und die entsprechenden Qualifikationen werden neu definiert, um sie den Erfordernissen der autonomen Schulen anzupassen. Die Schulen wirken durch selbständige Initiativen an der gezielten fachlichen und beruflichen Fortbildung des Personals mit.

(6) Das Schulpersonal, die Eltern, die Studenten und Studentinnen beteiligen sich an der Umsetzung und Weiterentwicklung der Autonomie und übernehmen dementsprechende Verantwortung.

15. (Plansoll)

(1) Die Landesregierung legt in dreijährigen Abständen nach Anhören der Gewerkschaften das gesamte Plansoll der Landesstellenpläne des Direktions-, Lehr- und Erziehungspersonals sowie des Verwaltungs- und des Betreuungspersonals fest.

(2) Das gesamte Plansoll des Lehrpersonals umfasst auch Stellen, die für die Integration der Schüler und Schülerinnen mit Behinderung, für zusätzliche und ergänzende Tätigkeiten, auch in Zusammenhang mit Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe d), für die Unterstützung der Erziehungs- und Bildungsprozesse, für die Umsetzung von Innovationen und Schulversuchen, für vorbeugende und nachholende Maßnahmen gegen den vorzeitigen Schulabbruch zu verwenden sind.

(3) Im Rahmen des gesamten Landesplansolls laut Absatz 1 legen die zuständigen Schulamtsleiter das funktionale Plansoll der einzelnen Schulen nach den Bestimmungen fest, die mit Beschluss der Landesregierung erlassen werden.

16. (Evaluationssystem)

(1) Die Evaluation des Schulsystems des Landes erfolgt in Form der Selbstevaluation der Schulen und in Form der externen Evaluation von Seiten des laut Artikel 17 errichteten Landesbeirates.

(2) Die autonomen Schulen erheben ihre Leistungsfähigkeit mit geeigneten Verfahren und Mitteln und evaluieren sich selbst. Dabei vergleichen sie, auch mit Hilfe von externen Beratern, die festgestellten Ergebnisse mit den Zielen ihres eigenen Schulprogrammes und mit den laut Artikel 5 festgelegten Lern- und Leistungsstandards der Schüler und Schülerinnen sowie mit den landesweit vorgesehenen Qualitätsstandards der Schule.

(3) Die externe Evaluation soll die Wirksamkeit und Effizienz des gesamten Schulwesens, seiner Teilsysteme und der einzelnen Schulen erheben und bewerten, die Wirkungen von schulpolitischen Entscheidungen und Gesetzen im Schulbereich sowie die Eignung der Lehrpläne, der Schulversuche und anderer Vorhaben überprüfen, um die Qualität des Bildungsangebotes zu sichern. Die Evaluation bewegt sich im staatlichen und internationalen Bezugsrahmen, indem sie unter anderem gemeinsame Indikatoren, Verfahren und Hilfsmittel nutzt, die in den verschiedenen Ländern verwendet werden.

17. (Landesbeirat für die Evaluation der Qualität des Schulsystems)

(1) Für die italienischsprachige und die deutschsprachige Schule sowie für jene der ladinischen Ortschaften wird je ein Landesbeirat für die Evaluation des betreffenden Schulsystems errichtet, deren Mitglieder von der Landesregierung ernannt werden.

(2) Jeder Beirat wird aus Fachleuten mit qualifizierten Erfahrungen im Bildungs- und Evaluationsbereich gebildet, von denen höchstens die Hälfte der Südtiroler Schule oder deren Verwaltung, den Pädagogischen Instituten des Landes oder der Landesverwaltung angehört. Die Mitgliederzahl darf nicht mehr als neun betragen.

(3) Die Landesbeiräte koordinieren ihre Tätigkeiten durch eigene Treffen, die mindestens zwei Mal im Jahr stattfinden, und arbeiten mit dem entsprechenden staatlichen Dienst sowie mit analogen ausländischen Einrichtungen zusammen.

(4) Die Landesbeiräte bedienen sich für ihre Tätigkeit eigener Dienststellen.

(5) Aufgaben, Sitz und Organisation der Landesbeiräte und der diesbezüglichen Dienststellen werden mit Durchführungsverordnung geregelt.

18. (Diplome und Bescheinigungen)

(1) Die Landesregierung genehmigt nach Einholen des Gutachtens des Landesschulrates die Muster für die Diplome und die Bescheinigungen für die Schulen jeder Art und Stufe.

(2) Die Bescheinigungen vermerken die Kenntnisse, die Kompetenzen, die erworbenen Fähigkeiten und die anerkennbaren Bildungsguthaben, einschließlich jener, die sich auf Fächer und Tätigkeiten des erweiterten Bildungsangebotes beziehen, welche von den Schülern und Schülerinnen frei gewählt wurden und ordnungsgemäß belegt sind.

19. (Schulkalender)

(1) Das Schuljahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauffolgenden Jahres.

(2) Die Unterrichtszeit muss mindestens 200 Schultage umfassen; diese werden in den Schulen mit Fünftagewoche um die Anzahl der Unterrichtswochen gekürzt, wobei die Gesamtzahl der Jahresstunden unverändert bleibt.

(3) Nach Anhören des Landesschulrates legt die Landesregierung das Unterrichtsende und den Kalender der Schlussbewertungen und Prüfungen fest; außerdem erlässt sie Richtlinien zum Unterrichtsbeginn, zu den Ferien und Unterrichtsunterbrechungen sowie zu den unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen, einschließlich des Austausches von Schülern und Schülerinnen.

20. (Erneuerung der Studienordnungen)

(1) Die Landesregierung kann Vorhaben unterstützen, die auf die Erneuerung der Studienordnungen, deren Gliederung und Dauer abzielen.

(2) Für die Vorhaben laut Absatz 1 wird das Einvernehmen des Unterrichtsministeriums eingeholt.

(3) Den von den Schülern und Schülerinnen im Rahmen der Vorhaben laut Absatz 1 absolvierten Studien wird volle Gültigkeit zuerkannt, und zwar nach den Kriterien, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium festgelegt werden.

 

21. (Schlussbestimmungen)

(1) Alle Ermächtigungen und Genehmigungen, welche die Tätigkeiten betreffen, für welche die Schulen zuständig sind, sind abgeschafft.

22. (Übergangsbestimmungen)

(1) Die Schulen können die von den geltenden Lehrplänen vorgesehenen Fächer und Tätigkeiten gegenseitig kompensieren. Dabei darf das einzelne Fach oder die Tätigkeit um maximal 15 Prozent des betreffenden Jahresstundenkontingentes gekürzt werden.

(2) Um zu gewährleisten, dass die Schulen Autonomie in den Bereichen Didaktik, Organisation, Forschung, Schulentwicklung und Schulversuche ordnungsgemäß und zeitgerecht ausüben können, werden die im Artikel 5 Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen bis zur Genehmigung der Landesgesetze laut Artikel 5 Absatz 1 mit Dekret des Landeshauptmanns im Einvernehmen mit dem Unterrichtsministerium ergriffen.

(3) Bis zum Erlass der Durchführungsverordnungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 und Artikel 12 Absatz 8 finden weiterhin die geltenden Verwaltungs- und Buchhaltungsbestimmungen des Landes Anwendung.

23. (Aufhebung und Änderung von gesetzlichen Bestimmungen)

(1) Folgende Bestimmungen sind aufgehoben:

a) Artikel 5, 16 und 17 des Landesgesetzes vom 29. April 1975, Nr. 22,

b) das Landesgesetz vom 17. August 1979, Nr. 13,

c) Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1987, Nr. 13,

d) Artikel 4, Artikel 5 Absätze 1, 2, 3 und 6, Artikel 7, 8, 9, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1993, Nr. 25;

e) Artikel 15 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 9 und 10, Artikel 16 und Artikel 24/bis des Landesgesetzes vom 18. Oktober 1995, Nr. 20,

f) Artikel 6 des Landesgesetzes vom 14. Jänner 1982, Nr. 2,

g) das Landesgesetz vom 6. Dezember 1976, Nr. 49,

h) Artikel 75 Absatz 4 des Landesgesetzes vom 26. April 1980, Nr. 8,

i) die ersten zwei Sätze von Absatz 2 sowie die Absätze 4 und 5 von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. Oktober 1992, Nr. 37,

j) Artikel 21/sexies Absatz 5 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20.

(2) Folgende Bestimmungen sind geändert:

a) in Artikel 22 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 7. Dezember 1993, Nr. 25 werden die Wörter "und um pädagogische und didaktische Projekte in der Schule durchführen zu können" gestrichen;

b) in Artikel 17 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 31. August 1974, Nr. 7 werden die Wörter "und an den Schulen" gestrichen.

Dieses Gesetz ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

1) Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 11. Juli 2000, Nr. 29.

2) Abgedruckt unter Nr. XXII - B/d.

3) Abgedruckt unter Nr. XXXV - C/b.

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