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Die
Disziplinarmaßnahmen zielen darauf ab, das Verantwortungsbewusstsein der Schüler
und Schülerinnen zu stärken; sie sollen zu korrektem Verhalten innerhalb der
Gemeinschaft führen. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Bei
der Verhängung von Strafen ist vom Prinzip der Sinnhaftigkeit und
Angemessenheit auszugehen und das Gespräch mit Schülern/Schülerinnen und
Eltern zu suchen 1.
Eintragung ins Mitteilungsheft Regelverletzungen
können im Mitteilungsheft (und im Lehrerregister) vermerkt werden, wenn sie
trotz Ermahnung bzw. Aufforderung, dies zu unterlassen, geschehen. Schwerwiegende
Regelverletzungen müssen ins Klassenregister eingetragen werden. Dies sind: Alle
Klassenbucheintragungen werden den Eltern schriftlich mitgeteilt.
Das Sekretariat schreibt die Verständigung; die für die Eintragung
verantwortliche Lehrperson und die Direktorin unterschreiben gemeinsam den Brief
an die Eltern. 3.
Ausschlüsse In
der Grundschule werden Ausschlüsse aus der Schulgemeinschaft nur dann
beschlossen, wenn „Gefahr für die Unversehrtheit von Personen besteht“
(Art. 5 Absatz 12 der Schüler- und Schülerinnencharta) besteht. Dies
erfolgt nach der grundsätzlichen Übereinkunft im Klassenrat bzw. im
Teilkollegium, in Absprache mit der Schuldirektorin sowie nach Information der
Eltern/Erziehungsberechtigten. Dieser
Ausschluss aus der Klassengemeinschaft wird im Klassenbuch mit Angabe des
Zeitraums, des Aufenthaltsortes, der Aufsichtsperson und des Grundes der Maßnahme
auf der Klassenbuchseite „Disziplinarmaßnahmen“ festgehalten.
„Der
zeitweise Ausschluss aus der Schulgemeinschaft kann nur in Fällen schwerer oder
wiederholter Disziplinverstöße verhängt werden und zwar höchstens für fünfzehn
Tage.“ (Art. 5 Absatz 10 der Schüler- und Schülerinnencharta) Liegen
drei Klassenbucheintragungen vor (bei
sehr schwerwiegenden Regelverstößen genügt auch schon eine
Eintragung), wird der Schüler/die Schülerin für einen
Tag aus der Klassengemeinschaft oder der Schulgemeinschaft ausgeschlossen.
Bei jedem weiteren Ausschluss wird die Dauer um einen Tag erhöht. In
Fällen von besonders gravierenden oder anhaltenden Disziplinproblemen kann der
Klassenrat auch den Ausschluss aus schulbegleitenden Veranstaltungen, von
Projekten, von schulergänzenden Tätigkeiten und zusätzlichen schulischen
Angeboten wie z.B. der Verkehrserziehung beschließen. Sollte
der Schüler/die Schülerin offensichtlich und nachgewiesenermaßen nicht bereit
oder fähig sein, das Verhalten zu verbessern, wird für die
Ausschlussbestimmung der Faktor 3 angewandt Gegen
die schriftlichen Verfügungen der Direktorin kann
innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt der entsprechenden Mitteilung (Einschreiben
mit Rückantwort oder Zustellung durch Schulpersonal) Rekurs bei der
schulinternen Schlichtungskommission eingereicht werden. Die Disziplinarstrafe
wird bis zum Entscheid der Schlichtungskommission ausgesetzt. |