Oberschulzentrum Sterzing
 

Richtlinien für die Schlussbewertung
(Beschluss des Lehrerkollegiums vom 14.05.2009)

Für eine Versetzung in die nächst höhere Klasse gilt:

 

  • Schüler/innen, die in jedem Fach eine Bewertung von mindestens 6/10 erhalten, werden in die nächst höhere Klasse versetzt.

Bei Vorhandensein negativer Noten in der Schlussbewertungskonferenz empfiehlt das Professorenkollegium den Klassenräten, nachstehende Bewertungsmaßstäbe für einen Aufschub der Versetzung oder Nicht-Versetzung  bzw. eine Nicht-Versetzung anzuwenden. Dabei wird berücksichtigt, ob es sich um „ungenügende“ Noten (= Note 5) oder „schwer ungenügende“ Noten (Note 4 und darunter) handelt. Der Aufschub einer Versetzung oder Nicht-Versetzung wie auch eine Nicht-Versetzung müssen vom Klassenrat hinreichend begründet werden.

 

  • Bei Vorhandensein einer „ungenügenden“ Bewertung wird…

die Versetzung oder Nicht-Versetzung aufgeschoben

  • Bei Vorhandensein von zwei „ungenügenden“ Bewertungen…

kann die Versetzung oder Nicht-Versetzung aufgeschoben werden, wenn das Leistungsbild des Schülers/der Schülerin in den anderen Fächern, die Bewertung des Vorjahres, das Lernverhalten und der Schulbesuch dafür sprechen und der Klassenrat der Ansicht ist, dass bei entsprechendem Einsatz die Voraussetzungen gegeben sind, die Leistungsdefizite bis zum Herbst aufzuholen. Nach der Überprüfung im Herbst noch vor Unterrichtsbeginn wird endgültig entschieden, ob der Schüler/die Schülerin das Klassenziel erreicht hat oder nicht.

  • Im Falle von drei oder mehr „ungenügenden“ Bewertungen...

wird der Aufschub der Endbewertung in der Regel nicht gewährt, da die Wahrscheinlichkeit, dass der Schüler/die Schülerin den gesetzlich vorgesehenen Verpflichtungen („il debito formativo deve essere saldato“) nachkommen kann, in der Regel nicht gegeben ist.

  • Wenn nur in einem Fach ein „schwer ungenügender“ Notenvorschlag vorliegt, in allen übrigen Fächern aber eindeutig positive Bewertungen vorliegen...

kann ein Aufschub gewährt werden. Voraussetzung dafür ist die Annahme des Klassenrates, dass der Schüler/die Schülerin auf Grund der Einsatzbereitschaft und der Gesamtpersönlichkeit die schwerwiegenden Mängel dermaßen beheben kann, dass Aussicht auf positives Bestehen der Überprüfung im Herbst besteht.

  • Wenn in einem Fach ein „schwer ungenügender“ Notenvorschlag und in einem anderen Fach ein „ungenügender“ Notenvorschlag vorliegt...

kann ein Aufschub gewährt werden, wenn der Klassenrat dies entsprechend begründet.

  • Es werden jene Schüler/innen nicht versetzt, die in zwei oder mehreren Fächern mit „schwer ungenügenden“ Noten (4 und darunter) bewertet werden.

Im Falle von Aufschub wird festgelegt, ob die Nachprüfung im Herbst auf schriftliche und/oder mündliche oder praktische Weise abgehalten wird.
Eine Nachprüfung gilt als „bestanden“, wenn eine Bewertung von mindestens 6/10 vergeben wird. Dabei ist zu beachten, dass – wenn die Nachprüfung nur einen Teilbereich umfasst – dies entsprechend in der Endnote im Zeugnis berücksichtigt wird.

 

 

 

 

 


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