SCHULSPRENGEL STERZING III

 

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Schulorganisation

Disziplinarordnung

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Schulordnung

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Disziplinarordnung

Disziplinarmaßnahmen haben erzieherischen Zweck und zielen darauf ab, das Verantwortungsbewusstsein zu stärken und zum korrekten Verhalten zuzuführen.

       

Verhaltensweise

Maßnahme

Verhängung durch

Umsetzung

Störung durch Schwätzen mangelnde Mitarbeit zu Hause und in der Schule

mündliche Ermahnung

Lehrkraft

in der Klasse

Störungen durch Schwätzen oder durch Fehlverhalten, Streitigkeiten, schlechte Haltung zu schulischen Pflichten, Verstoß gegen die Schulordnung

Gespräch L – S außerhalb des Unter-richts, Versetzen in der Klasse, zusätz-licher Arbeitsauftrag an den Schüler, mit pädagogischem Inhalt auch für Zuhause mit Unterschrift der Eltern

Lehrkraft

Vor der Verhängung der Maßnahme legt der Schüler die Gründe für sein Verhalten dar

Wiederholte Störungen durch Schwätzen oder durch Fehlver-halten, wiederholte Streitigkeiten, anhaltende schlechte Haltung zu schulischen Pflichten

Ermahnung in der Klasse mit Vermerk im Klassenregister und Aussprache Direktor/Lehrer – Schüler, sowie schriftliche Mitteilung an die Eltern. Die Eltern können zu einer Aussprache eingeladen werden.

Lehrkraft, Direktor

Vor der Verhängung der Maßnahme legt der Schüler die Gründe für sein Verhalten dar. Die Direktion wird über solche Maßnahmen umgehend informiert.

Schwerwiegendes Fehlverhalten, Verstoß gegen die Schulordnung

(drei Eintragungen im Klassenregister)

Alternative Unterrichtsform oder Tätigkeitsform (Streichen von schulbegl. Veranstaltungen-Unterricht unter Beaufsichtigung )

Klassenrat ohne Elternvertreter

Vor der Verhängung der Maßnahme legt der Schüler die Gründe für sein Verhalten dar und die Eltern werden zu einem Gespräch eingeladen.

Wiederholtes oder schwerwiegendes Fehlverhalten, schwerwiegender Verstoß gegen die Schulordnung

Ausschluss vom Unterricht bis zu 15 Tagen.

Klassenrat unter Beteiligung der Elternvertreter. Die betroffenen Eltern werden dazu eingeladen.

Vor der Verhängung der Maßnahme legt der Schüler die Gründe für sein Verhalten dar. Bei der Umsetzung der Maßnahme muss die Rekursfrist von 30 Tagen berücksichtigt werden.

 

Rekurse

 

Gegen Ausschlüsse besteht Rekursmöglichkeit beim Schulamtsleiter innerhalb von 30 Tagen und gegen andere Disziplinarmaßnahmen können die Eltern Rekurs bei der schulinternen Schlichtungskommission einreichen.