Schulsprengel Leifers

INTERNE SCHULORDNUNG DES SPRENGELS

 

1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

Die interne Schulordnung orientiert sich an der SchülerInnencharta und beinhaltet organisatorische Regelungen. Im Mittelpunkt steht das Kind.

 

Zur Schulgemeinschaft gehören Schüler, Lehrer, Direktor, Eltern und Verwaltungspersonal. Gemeinsam setzen sie sich in gegenseitigem Respekt für die Verwirklichung der Ziele ein.

Die Schule als Erziehungs-, Lehr- und Lerngemeinschaft gründet auf der Achtung der Person und auf gegenseitigem Vertrauen. Alle an der Schulgemeinschaft Beteiligten halten sich an gemeinsam vereinbarte Regeln und zeigen Hilfsbereitschaft, Toleranz und Respekt. Jeder Schüler wird in seiner persönlichen, kulturellen, ethischen und religiösen Identität geschützt und gefördert.

Jeder hat das Recht auf freie Meinungsäußerung und Kritik, sofern diese in korrekter Form vorgetragen werden. 

Die Schule übernimmt, in gemeinsamer Verantwortung mit dem Elternhaus, Erziehungsaufgaben. In diesem Zusammenhang müssen sich Lehrpersonen und alle anderen Erwachsenen im Bereich der Schule ihrer Vorbildfunktion bewusst sein.

 Zu den Pflichten der Schüler gehört es, dass sie Anlagen, Räumlichkeiten, Einrichtungen, Lehrmittel und Medien der Schule als gemeinsames Eigentum schonend behandeln und auf Sauberkeit und Ordnung achten.

 Die Schulgemeinschaft sorgt für eine gesunde, sichere und einladende Umgebung, in der die Lern- und Bildungsbedürfnisse der Schüler berücksichtigt werden, sowie für einen effizienten, sprachlich korrekten und zeitgemäßen Unterricht mit korrekter Bewertung.

Die Schüler ihrerseits haben die Pflicht, zur Erreichung der individuellen und allgemeinen Bildungsziele beizutragen, indem sie pünktlich und regelmäßig den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen besuchen und mit Einsatz lernen.

 

2  ORGANISATORISCHE REGELUNGEN

2.1 Beaufsichtigung der Schüler

2.2 Unterrichtsbeginn

Fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn übernehmen alle Lehrpersonen, die in der ersten Stunde Dienst leisten, die Aufsicht über die Schüler.

Die Grundschüler versammeln sich klassenweise im Schulhof und werden von den Lehrer/innen in die Klassenräume begleitet. Die Mittelschüler begeben sich selbstständig in die Klassenräume und werden dort ab 07.50 Uhr von den Lehrpersonen betreut.  Die Schüler dürfen sich nicht ohne Erlaubnis vom Schulgelände entfernen.

Schüler, die später kommen, gehen direkt in die Klassen.

Die Schüler betreten und verlassen das Schulhaus diszipliniert, ohne zu laufen und zu schreien.

2.3 Stundenwechsel

Die Unterrichtseinheiten sind so zu planen, dass ein pünktliches Beginnen und Enden erfolgen kann.

Grundschule: Um den Schülern eine kurze Erholung zu ermöglichen, sind verschiedene Auflockerungs- oder Entspannungsübungen empfehlenswert. Lehrpersonen, die in der folgenden Stunde Teamunterricht oder keinen Unterricht haben, bleiben so lange in der Klasse, bis die/der diensthabende Kollegin/Kollege eintrifft.

Mittelschule: Beim Stundenwechsel bleiben die Schüler ruhig in den Klassenräumen und legen die Unterrichtsmaterialien für das entsprechende Fach zurecht. Manchmal begeben sich die Schüler in Begleitung einer Lehrperson in einen Fachraum. In die Turnhalle werden sie entweder von einem Schulwart oder vom Turnlehrer begleitet.

2.4  Pause

Die Pause dauert 30 Minuten. Die Schüler werden, sofern die Witterung es gestattet, in den Hof begleitet. Kein Schüler darf unbeaufsichtigt in den Klassen zurückbleiben. Für genesende Schüler wird auf schriftlichen Antrag der Eltern ein Aufsichtsdienst während der Pause im Schulhaus organisiert.

Die Aufsicht während der Pause wird laut Dienstplan von Lehrpersonen übernommen. Die Lehrpersonen sind gemeinsam für alle Schüler verantwortlich, nicht nur für die Schüler ihrer Klasse.

Während der Pause darf kein Schüler den Schulbereich verlassen.

Nach der Pause gehen die Schüler geschlossen in die Klassen.

2.5  Unterrichtsschluss

Der Unterricht endet pünktlich. Beim Verlassen des Schulgebäudes beaufsichtigen jene Lehrpersonen die Schüler, die in der letzten Stunde unterrichten. Die Aufsichtspflicht der Lehrpersonen endet, sobald die Schüler das Schulgebäude verlassen haben oder den Erziehungsberechtigten übergeben worden sind.

2.6 Nachmittagsunterricht

Für den Nachmittagsunterricht gelten die gleichen Bestimmungen.

 

2.7 Unterrichtsergänzende Tätigkeiten

Für die, auch von Eltern und Klassenrat vorgeschlagenen, vom Lehrerkollegium geplanten und vom Schulrat beschlossenen unterrichtsergänzenden Tätigkeiten gelten die gleichen Bestimmungen.

 2.8 Fahrschüler

Für die Fahrschüler der Grundschule beschließt der Schulrat (Art. 14 Absatz 3 des LG 25/93) die Aufsicht während der Wartezeiten vor und nach dem Unterricht.

 2.9 Schulausspeisung

Der Aufsichtsdienst während der Schulausspeisung in der Grundschule ist verpflichtend und zählt zu den 22 Dienststunden der Lehrpersonen. Der Direktor erstellt einen Dienstplan.

 2.10 Abwesenheit von Lehrpersonen

Sollte ein Lehrer abwesend sein oder nicht rechtzeitig eintreffen, meldet er dies nach Möglichkeit sofort einem Teamkollegen, dem Schulleiter und dem Sekretariat. Die Beaufsichtigung und Betreuung der Schüler übernimmt der Bereitschaftsdienst der eigenen Organisationseinheit, oder der Bereitschaftsdienst der Schule.

 2.11 Aufsicht im Falle von Streik des unterrichtenden Personals

Für Streiks gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

 2.12 Weisungsrecht der Schulleiterin

Für alle Bereiche, die den reibungslosen Unterrichtsverlauf und die Koordinierung des Stundenplanes bei Abwesenheit von Lehrpersonen (Bereitschaftsdienst) betreffen, hat die Schulleiterin in der Grundschule Weisungsrecht.

 2.13 Hausaufgaben

Über Ferien im Laufe des Unterrichtsjahres und an Wochenenden sowie an Tagen mit Nachmittagsunterricht werden keine Hausaufgaben erteilt.

 2.14 Fernbleiben vom Unterricht

Bleibt ein Schüler dem Unterricht fern, oder kommt er zu spät zum Unterricht, so ist dies von den Eltern schriftlich zu rechtfertigen.

Bei Absenzen von mehr als fünf Tagen muss aufgrund des Ministerialrundschreibens Nr. 105/1975 und des DPR Nr. 1518/1967 ein ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass der Schüler wieder zum Unterricht zugelassen werden kann.

Voraussehbare Absenzen von einem Tag sind vorher schriftlich bei einem/r der Klassenlehrer/innen zu beantragen, längere Absenzen bei der Direktorin.

Abwesenheiten, die sich aus Urlaubsgründen der Eltern ergeben, sind nicht erlaubt und gelten als unentschuldigt.

Alle Absenzen werden im Klassenbuch vermerkt.

Sollten die Schüler auf Wunsch der Eltern oder aus Gesundheitsgründen vor Unterrichtsschluss entlassen werden, so sind sie von den Eltern selbst, oder von einem von den Eltern schriftlich beauftragten Erwachsenen abzuholen.

 2.15 Befreiung vom Religionsunterricht

Die Befreiung vom Religionsunterricht erfolgt nach einem diesbezüglichen schriftlichen Antrag an den/die DirektorIn.

Sollte der Schüler in diesen Stunden auf Wunsch der Eltern das Schulgebäude verlassen, so müssen diese schriftlich die volle Verantwortung übernehmen (Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 13 vom 14. Jänner 1991-Rs des Sal Nr. 17 vom 04.02.1991).

Auf Anfrage der Eltern kann die Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten  Alternativen anbieten.

 2.16 Befreiung vom Turnunterricht

Auf schriftlichem Antrag der Eltern und aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses kann der/die DirektorIn den Schüler von den praktischen Turnübungen zeitweilig oder für das ganze Schuljahr befreien. Die befreiten Schüler müssen anwesend sein.

 2.17 Lehrgänge/Schulausflüge/Schulsporttätigkeiten

Die Teilnahme an den Lehrausgängen ist für die Schüler verpflichtend. Nimmt ein Schüler an den Schulausflügen nicht teil, wird er an diesem Tag einer anderen Klasse zugewiesen.

Interne Sportveranstaltungen, Spiel- und Sporttage, Schwimmkurse u.a.  werden nach einem entsprechenden Beschluss des Schulrates und der Genehmigung durch den/die DirektorIn als Teil des Unterrichts betrachtet.

 2.18 Unterrichtsverkürzungen

Unterrichtsverkürzungen und Abweichungen vom normalen Stundenplan werden den Eltern schriftlich mitgeteilt.

Fällt die Heizung aus, so entscheidet der Bürgermeister über die eventuelle Unterbrechung des Unterrichts.

 2.19 Benützung von Schulräumlichkeiten

Für die Benützung der Turnhallen, der Bibliotheken und anderer Spezialräume wird auf Schulebene ein Organisationsplan erstellt.

Die Verwendung der Schulräume für außerschulische Zwecke wird vom Direktor genehmigt (laut Dekret des Landeshauptmanns vom 12.11.2001 Nr. 72/ seit 11.01.2002 in Kraft).

 2.20 Sprechstunden

Vier mal im Schuljahr werden Sprechnachmittage von allen Lehrpersonen angeboten. Nach Notwendigkeit wird von den Lehrpersonen ein genauer Terminplan für die Elterngespräche erstellt, um die Wartezeiten möglichst kurz zu halten.

Außerdem steht jede Lehrperson eine Stunde in der Woche nach schriftlicher Anmeldung für individuelle Sprechstunden zur Verfügung.

 2.21 Disziplinarmaßnahmen

 2.22 Verstöße und Maßnahmen

 Disziplin.......

n       ..ist gegenseitige Wertschätzung

n       ..braucht klare Vereinbarungen zwischen den Partnern

n       ..erwächst aus Motivation

n       ..wird durch geeignete Lehr- und Lernmethoden gefördert

n       ..erfordert Selbstachtung und Selbstverantwortung

n       ..bedarf einer gerechten Konfliktlösung

n       ..ist nicht Selbstzweck

n       ..ist Voraussetzung für einen produktiven Unterricht

 

Die Schülercharta/Schülerinnencharta ....

n       ...definiert die Pflichten und Rechte der Schüler; das Elternhaus und die Schule schaffen die Voraussetzungen, dass die Schüler/innen ihren Pflichten nachkommen und ihre Rechte wahrnehmen können.

n       ...definiert Schule als eine Erziehungsgemeinschaft; Elternhaus und Schule arbeiten gemeinsam daran, die Stärken und Schwächen der Schüler zu berücksichtigen und darauf einzugehen.

n       …sieht die Prävention als bedeutende Aufgabe der Erziehungsgemeinschaft;

Die Schule baut auf die im Elternhaus anerzogenen grundlegenden Umgangsformen auf und führt zur Selbstverständlichkeit der Einhaltung gemeinsam vereinbarter Regeln hin.

 

Verstöße und Maßnahmen

n       Disziplinarmaßnahmen haben immer einen erzieherischen Zweck und zielen darauf ab das Verantwortungsbewusstsein zu stärken und zum korrekten Verhalten innerhalb der Schulgemeinschaft zurückzuführen.

n       Die Verantwortung für Disziplinarverstöße ist immer persönlich und darf die Persönlichkeit des Einzelnen nicht verletzen. Disziplinarmaßnahmen müssen zeitlich begrenzt sein.

n       Unkorrektes Verhalten darf die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern nicht beeinflussen.

n       Folgen und Konsequenzen des Verhaltens müssen schon im Vorfeld klar definiert sein.

n       Verstöße gegen die Regeln des Zusammenlebens in der Gemeinschaft werden wie folgt geahndet:

 

Verhalten

Erzieherische Maßnahmen

Organ

Vorgangsweise

Verstoß gegen gemeinsam erarbeitete Regeln

Gespräch

 

 

 

 

 

 

Wiedergutmachung

 

 

 

 

 

 

Verweis

Lehrperson

Die Lehrperson sucht in erster Linie das Gespräch mit dem Schüler als Appell an sein Verantwortungs-bewusstsein.

 

Sollte eine direkte Wiedergutmachung erforderlich und möglich sein, wird diese sofort eingefordert.

 

Die Lehrperson entscheidet, ob ein schriftlicher Verweis bzw. ein Vermerk im Klassenbuch sinnvoll erscheint.

Wiederholtes Vergessen oder nicht Erledigen schulischer Aufgaben

 

Gespräch

 

 

 

 

 

 

Nachholen der Arbeit

 

Vermerk/ Elterninformation

 

Lehrperson

 

Die Lehrperson sucht das Gespräch mit dem Schüler als Appell an sein Pflichtbewusstsein.

Nicht erledigte

 

Arbeiten werden nachgeholt.

 

Die Lehrperson hält ihre persönlichen Beobachtungen im eigenen Register fest und informiert, wenn sie es für nötig hält, die Eltern.

Wiederholtes Stören des geregelten Unterrichtsablaufes

Appell

 

 

 

 

Aufgabe zum Wohle der Gemeinschaft

 

 

 

 

 

Elterngespräch und/oder schriftlicher Verweis

 

 

Lehrperson

Die Lehrperson appelliert an die Vernunft des Schülers.

 

Der Schüler soll eine verantwortungsvolle Aufgabe zum Wohle der Klassengemeinschaft übernehmen.

 

Die Lehrperson sucht das Gespräch mit den Eltern.

Sie entscheidet ob ein Vermerk im Klassenbuch sinnvoll erscheint.

Mit Absicht herbeigeführte Beschädigung fremden Eigentums, von Einrichtungsgegenständen, Lehrmitteln und Medien

 

Gespräch

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wiedergut- machung

 

 

 

 

 

 

Ersetzen

 

 

Die Lehrperson sucht im Gespräch die Einsicht des Schülers in sein Fehlverhalten zu wecken. Der Schüler soll sensibilisiert werden fremdes und allgemeines Gut wert zu schätzen.

 

Zwischen Schüler, Lehrperson und Eltern kann in einem Gespräch eine Möglichkeit der Wiedergutmachung gesucht werden.

 

Das beschädigte Eigentum muss ersetzt werden.

Unkorrektes Verhalten und grobe Respektlosigkeit den Mitschülern, den Lehrpersonen und dem Schulpersonal gegenüber

 

Gespräch

 

 

 

 

Wiedergut- machung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Elterngespräch und/oder schriftlicher Vermerk

 

 

 

 

 

Ausschluss

 

Lehrperson/

Klassenrat

 

 

Die Lehrperson weist den Schüler im Gespräch auf sein Fehlverhalten hin.

 

Schüler und Lehrperson suchen gemeinsam eine Möglichkeit der Wiedergutmachung.

Der Schüler stellt der Klasse und Lehrperson eine schriftliche Aufarbeitung seines Fehlverhaltens vor. Die Form wird zwischen der Lehrperson und dem Schüler besprochen.

 

Die Lehrperson sucht das Gespräch mit den Eltern.

Sie entscheidet ob ein Vermerk im Klassenbuch sinnvoll erscheint.

 

Der Klassenrat entscheidet, ob ein zeitweiliger Ausschluss vom Unterricht sinnvoll erscheint.

Mutwilliges Verletzen eines Mitschülers oder einer Lehrperson

 

Gespräch

 

 

 

 

 

 

 

Elterninformation

 

 

 

Wiedergut-machung

 

 

 

 

 

 

 

 

Ausschluss

 

Lehrperson/

Klassenrat

 

Die Lehrperson führt den Schüler in einem Gespräch dazu sein Verhalten als sehr schwerwiegenden Verstoß zu erkennen.

 

 

Die Lehrperson setzt das Elternhaus in Kenntnis.

 

Schüler und Lehrer suchen gemeinsam nach einer Möglichkeit der Wiedergutmachung am betreffenden Schüler oder an der betreffenden Lehrperson.

 

Der Klassenrat befindet über einen zeitweiligen Ausschluss aus der Klassen- oder Schulgemeinschaft.

 

Disziplinarmaßnahmen, welche einen Ausschluss aus der Klassen- oder Schulgemeinschaft beinhalten, werden vom Klassenrat verhängt.
Der zeitweise Ausschluss eines Schülers aus der Schulgemeinschaft ist als letzte Maßnahme bei besonders schwerwiegenden Vergehen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen und zwar  für höchstens fünfzehn Tage. Während der Zeit des Ausschlusses muss die Beziehung mit dem/r Schüler/in und seinen/ihren Eltern aufrecht erhalten werden, um seine/ihre Rückkehr in die Schulgemeinschaft vorzubereiten.

 

2.23  Schlichtungskommission

n       Die Schlichtungskommission im Schulsprengel Leifers besteht neben der Direktorin aus vier Elternvertretern und vier Lehrervertretern, wobei für jede Kategorie die gleiche Anzahl Vertreter der verschiedenen Schulstufen gewährleistet wird. Den Vorsitz der Schlichtungskommission hat ein Elternvertreter inne.

n       Die Kompetenzen der Schlichtungskommission werden von Absatz 6 bis 9 des Art. 6 der Schülercharta definiert.

n       Gegen Disziplinarmaßnahmen können die Schülereltern innerhalb drei Tagen Rekurs bei der Schlichtungskommission einreichen.

n       Ebenso können Anfragen bei Verletzung der Schülercharta an die interne Schlichtungskommission gerichtet werden.

n       Die Kommission bleibt drei Schuljahre im Amt. Sie erstellt in der konstituierenden Sitzung ihre Geschäftsordnung.

 2.24  Veröffentlichung der Akten

Jeder, der ein Recht oder ein gesetzmäßiges Interesse schützen will, kann auf Antrag in die Akten der öffentlichen Verwaltung Einsicht nehmen und Kopien erhalten (LG Nr. 17/93 Art. 24, Absatz 1).

Die Akten der Mitbestimmungsgremien sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen, allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich. Die Anfrage zur Einsicht in Akten muss an die zuständige Verwaltung, die die Akten im Original verwahrt, gerichtet werden. Anfragen müssen begründet werden (LG Nr. 17/93 Art. 26, Absatz 2).

Die Beschlüsse der Gremien werden an der Anschlagetafel am Sitz der Schuldirektion veröffentlicht.

Alle Veröffentlichungen an der Anschlagetafel im Schulgebäude bedürfen der Genehmigung des Direktors bzw. des Schulleiters.

 2.25  Verhaltensregeln im Brandfalle

Im Falle eines Brandes ist vom Schulpersonal oder den Lehrpersonen sofort unter der Notrufnummer 115 die Feuerwehr zu verständigen. Es sind die, im Räumungsplan der Schulen angeführten Verhaltensregeln anzuwenden.

 2.26  Parteienverkehr

Der vom Schulrat beschlossene Stundenplan für den Parteienverkehr im Sekretariat wird von allen berücksichtigt.

 2.27  Zutritt zu den Klassen

Jede Störung des Unterrichts ist strengstens untersagt. Nur mit Genehmigung des/der Direktors/In dürfen Außenstehende die Klasse während des Unterrichts betreten.

 2.28 Rauchverbot

Im Schulgebäude sowie im gesamten Schulbereich gilt laut LG vom 25.11.04 Nr. 8 absolutes Rauchverbot.

In den Schulen und öffentlichen Einrichtungen sind laut LG Nr. 8/04 die Direktoren/innen oder die von diesen beauftragten Personen für die Ermittlung der Übertretungen und für die Verhängung der Verwaltungsstrafen zuständig.

Der/Die Direktor/in oder die von ihm bzw. ihr beauftragten Personen halten die Übertretungen des Rauchverbots in Erhebungsprotokollen fest und verwarnt die betreffende Person. Das Erhebungsprotokoll wird den Betroffenen übergeben bzw. eine Kopie davon im Falle von minderjährigen Schülern/innen den Eltern oder Erziehungsberechtigten zur Information übermittelt. Die Verwaltungsstrafe wird jedoch erst dann verhängt, wenn der/die Übertreter/in innerhalb einer vorgegebenen Frist die erteilten Anweisungen 2-mal nicht befolgt.

Für die Verhängung der Verwaltungsstrafen finden die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9 („Verfahrensvorschriften für die Anwendung der Verwaltungsstrafen“) Anwendung.

 

 2.29 Verteilen von Werbematerial und Schriften

In seiner Sitzung vom 02.10.1998 hat sich der Schulrat darauf geeinigt, dass das Verteilen von Werbematerial, Schriften und Prospekten nicht gestattet ist. Über Ausnahmen entscheidet der/die DirektorIn.

 2.30 Schülerunfälle

Schüler sind auf dem Schulweg, in der Schule und bei allen schulischen Veranstaltungen versichert. Verletzt sich ein Schüler, so ist umgehend Hilfe zu leisten und je nach Schwere des Falles sind Maßnahmen für eine geeignete ärztliche Versorgung zu treffen. Auf jeden Fall sind die Eltern und die Direktion umgehend davon zu verständigen.

Innerhalb von 15 Tagen ist die formale Unfallanzeige auf dem dafür vorgesehenen Formblatt samt ärztlichem Zeugnis über die Direktion an die Versicherung zu richten.

 

 3 Abschließende Bestimmungen

Diese Schulordnung tritt mit Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 11 vom 12.06.2002 bzw. Nr. 4 vom 08.03.2005 (Rauchverbot und Disziplinarordnung) in Kraft und bleibt bis zum Widerruf in dieser Form aufrecht. Sie ist für alle am Schulgeschehen Beteiligten bindend.