Die interne Schulordnung orientiert sich an
der SchülerInnencharta und beinhaltet organisatorische Regelungen. Im
Mittelpunkt steht das Kind.
Zur Schulgemeinschaft gehören Schüler, Lehrer, Direktor, Eltern und
Verwaltungspersonal. Gemeinsam setzen sie sich in gegenseitigem Respekt für
die Verwirklichung der Ziele ein.
Die Schule als
Erziehungs-, Lehr- und Lerngemeinschaft gründet auf der Achtung der Person
und auf gegenseitigem Vertrauen. Alle an der Schulgemeinschaft Beteiligten
halten sich an gemeinsam vereinbarte Regeln und zeigen Hilfsbereitschaft,
Toleranz und Respekt. Jeder Schüler wird in seiner persönlichen,
kulturellen, ethischen und religiösen Identität geschützt und gefördert.
Jeder hat das
Recht auf freie Meinungsäußerung und Kritik, sofern diese in korrekter Form
vorgetragen werden.
Die Schule übernimmt, in gemeinsamer Verantwortung mit dem Elternhaus,
Erziehungsaufgaben. In diesem Zusammenhang müssen sich Lehrpersonen und alle
anderen Erwachsenen im Bereich der Schule ihrer Vorbildfunktion bewusst
sein.
Zu
den Pflichten der Schüler gehört es, dass sie Anlagen, Räumlichkeiten,
Einrichtungen, Lehrmittel und Medien der Schule als gemeinsames Eigentum
schonend behandeln und auf Sauberkeit und Ordnung achten.
Die
Schulgemeinschaft sorgt für eine gesunde, sichere und einladende Umgebung,
in der die Lern- und Bildungsbedürfnisse der Schüler berücksichtigt werden,
sowie für einen effizienten, sprachlich korrekten und zeitgemäßen Unterricht
mit korrekter Bewertung.
Die Schüler ihrerseits haben die Pflicht, zur Erreichung der individuellen
und allgemeinen Bildungsziele beizutragen, indem sie pünktlich und
regelmäßig den Unterricht und die schulischen Veranstaltungen besuchen und
mit Einsatz lernen.
2 ORGANISATORISCHE REGELUNGEN
Fünf Minuten vor Unterrichtsbeginn übernehmen alle Lehrpersonen, die
in der ersten Stunde Dienst leisten, die Aufsicht über die Schüler.
Die Grundschüler versammeln sich klassenweise im Schulhof und werden von den
Lehrer/innen in die Klassenräume begleitet. Die Mittelschüler begeben sich
selbstständig in die Klassenräume und werden dort ab 07.50 Uhr von den
Lehrpersonen betreut. Die Schüler dürfen sich nicht ohne Erlaubnis vom
Schulgelände entfernen.
Schüler, die später kommen, gehen direkt in die Klassen.
Die Schüler betreten und verlassen das Schulhaus diszipliniert, ohne zu
laufen und zu schreien.
Die Unterrichtseinheiten sind so zu planen, dass ein pünktliches Beginnen
und Enden erfolgen kann.
Grundschule: Um den Schülern eine kurze Erholung zu ermöglichen, sind
verschiedene Auflockerungs- oder Entspannungsübungen empfehlenswert.
Lehrpersonen, die in der folgenden Stunde Teamunterricht oder keinen
Unterricht haben, bleiben so lange in der Klasse, bis die/der diensthabende
Kollegin/Kollege eintrifft.
Mittelschule: Beim Stundenwechsel bleiben die Schüler ruhig in den
Klassenräumen und legen die Unterrichtsmaterialien für das entsprechende
Fach zurecht. Manchmal begeben sich die Schüler in Begleitung einer
Lehrperson in einen Fachraum. In die Turnhalle werden sie entweder von einem
Schulwart oder vom Turnlehrer begleitet.
Die Pause dauert 30 Minuten. Die Schüler werden, sofern die Witterung es
gestattet, in den Hof begleitet. Kein Schüler darf unbeaufsichtigt in den
Klassen zurückbleiben. Für genesende Schüler wird auf schriftlichen Antrag
der Eltern ein Aufsichtsdienst während der Pause im Schulhaus organisiert.
Die Aufsicht während der Pause wird laut Dienstplan von Lehrpersonen
übernommen. Die Lehrpersonen sind gemeinsam für alle Schüler verantwortlich,
nicht nur für die Schüler ihrer Klasse.
Während der
Pause darf kein Schüler den Schulbereich verlassen.
Nach der Pause gehen die Schüler geschlossen in die Klassen.
Der Unterricht endet pünktlich. Beim Verlassen des
Schulgebäudes beaufsichtigen jene Lehrpersonen die Schüler, die in der
letzten Stunde unterrichten. Die Aufsichtspflicht der Lehrpersonen endet,
sobald die Schüler das Schulgebäude verlassen haben oder den
Erziehungsberechtigten übergeben worden sind.
Für den Nachmittagsunterricht gelten die gleichen Bestimmungen.
Für die, auch von Eltern und
Klassenrat vorgeschlagenen, vom
Lehrerkollegium geplanten und vom Schulrat
beschlossenen unterrichtsergänzenden Tätigkeiten gelten die gleichen
Bestimmungen.
2.8
Fahrschüler
Für die
Fahrschüler der Grundschule beschließt der Schulrat (Art. 14 Absatz 3 des LG
25/93) die Aufsicht während der Wartezeiten vor und nach dem Unterricht.
2.9
Schulausspeisung
Der Aufsichtsdienst während der Schulausspeisung in der Grundschule ist
verpflichtend und zählt zu den 22 Dienststunden der Lehrpersonen. Der
Direktor erstellt einen Dienstplan.
2.10
Abwesenheit von Lehrpersonen
Sollte ein Lehrer abwesend sein oder nicht rechtzeitig eintreffen, meldet er
dies nach Möglichkeit sofort einem Teamkollegen, dem Schulleiter und dem
Sekretariat. Die Beaufsichtigung und Betreuung der Schüler übernimmt der
Bereitschaftsdienst der eigenen Organisationseinheit, oder der
Bereitschaftsdienst der Schule.
2.11
Aufsicht im Falle von Streik des unterrichtenden Personals
Für Streiks gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
2.12
Weisungsrecht der Schulleiterin
Für alle Bereiche, die den reibungslosen Unterrichtsverlauf und die
Koordinierung des Stundenplanes bei Abwesenheit von Lehrpersonen
(Bereitschaftsdienst) betreffen, hat die Schulleiterin in der Grundschule
Weisungsrecht.
2.13
Hausaufgaben
Über Ferien im Laufe des Unterrichtsjahres und an Wochenenden sowie an Tagen
mit Nachmittagsunterricht werden keine Hausaufgaben erteilt.
2.14
Fernbleiben vom Unterricht
Bleibt ein Schüler dem Unterricht fern, oder kommt er zu spät zum
Unterricht, so ist dies von den Eltern schriftlich zu rechtfertigen.
Bei Absenzen von mehr als fünf Tagen muss aufgrund des
Ministerialrundschreibens Nr. 105/1975 und des DPR Nr. 1518/1967 ein
ärztliches Zeugnis vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass der Schüler
wieder zum Unterricht zugelassen werden kann.
Voraussehbare Absenzen von einem Tag sind vorher schriftlich bei einem/r der
Klassenlehrer/innen zu beantragen, längere Absenzen bei der Direktorin.
Abwesenheiten, die sich aus Urlaubsgründen der Eltern ergeben, sind nicht
erlaubt und gelten als unentschuldigt.
Alle Absenzen werden im Klassenbuch vermerkt.
Sollten die Schüler auf Wunsch der Eltern oder aus Gesundheitsgründen vor
Unterrichtsschluss entlassen werden, so sind sie von den Eltern selbst, oder
von einem von den Eltern schriftlich beauftragten Erwachsenen abzuholen.
2.15
Befreiung vom Religionsunterricht
Die Befreiung vom Religionsunterricht erfolgt nach einem diesbezüglichen
schriftlichen Antrag an den/die DirektorIn.
Sollte der Schüler in diesen Stunden auf Wunsch der Eltern das Schulgebäude
verlassen, so müssen diese schriftlich die volle Verantwortung übernehmen
(Urteil des Verfassungsgerichtshofes Nr. 13 vom 14. Jänner 1991-Rs des Sal
Nr. 17 vom 04.02.1991).
Auf Anfrage der
Eltern kann die Schule im Rahmen ihrer Möglichkeiten Alternativen anbieten.
2.16
Befreiung vom Turnunterricht
Auf schriftlichem Antrag der Eltern und aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses
kann der/die DirektorIn den Schüler von den praktischen Turnübungen
zeitweilig oder für das ganze Schuljahr befreien. Die befreiten Schüler
müssen anwesend sein.
2.17
Lehrgänge/Schulausflüge/Schulsporttätigkeiten
Die Teilnahme an den Lehrausgängen ist für die Schüler verpflichtend. Nimmt
ein Schüler an den Schulausflügen nicht teil, wird er an diesem Tag einer
anderen Klasse zugewiesen.
Interne Sportveranstaltungen,
Spiel- und Sporttage, Schwimmkurse u.a. werden nach einem entsprechenden
Beschluss des Schulrates und der Genehmigung durch den/die DirektorIn als
Teil des Unterrichts betrachtet.
2.18
Unterrichtsverkürzungen
Unterrichtsverkürzungen und Abweichungen vom normalen Stundenplan werden den
Eltern schriftlich mitgeteilt.
Fällt die Heizung aus, so entscheidet der Bürgermeister über die eventuelle
Unterbrechung des Unterrichts.
2.19
Benützung von Schulräumlichkeiten
Für die Benützung der Turnhallen, der Bibliotheken und anderer Spezialräume
wird auf Schulebene ein Organisationsplan erstellt.
Die Verwendung der Schulräume für außerschulische Zwecke wird vom Direktor
genehmigt (laut Dekret des Landeshauptmanns vom 12.11.2001 Nr. 72/ seit
11.01.2002 in Kraft).
2.20
Sprechstunden
Vier mal im Schuljahr werden Sprechnachmittage von allen Lehrpersonen
angeboten. Nach Notwendigkeit wird von den Lehrpersonen ein genauer
Terminplan für die Elterngespräche erstellt, um die Wartezeiten möglichst
kurz zu halten.
Außerdem steht jede Lehrperson eine Stunde in der Woche nach schriftlicher
Anmeldung für individuelle Sprechstunden zur Verfügung.
2.21
Disziplinarmaßnahmen
2.22
Verstöße und Maßnahmen
Disziplin.......
n
..ist gegenseitige Wertschätzung
n
..braucht klare Vereinbarungen zwischen den Partnern
n
..erwächst aus Motivation
n
..wird durch geeignete Lehr- und Lernmethoden gefördert
n
..erfordert Selbstachtung und Selbstverantwortung
n
..bedarf einer gerechten Konfliktlösung
n
..ist nicht Selbstzweck
n
..ist Voraussetzung für einen produktiven Unterricht
Die
Schülercharta/Schülerinnencharta ....
n
...definiert die Pflichten und Rechte der Schüler;
das Elternhaus und die Schule schaffen die Voraussetzungen, dass die
Schüler/innen ihren Pflichten nachkommen und ihre Rechte wahrnehmen können.
n
...definiert Schule als eine Erziehungsgemeinschaft;
Elternhaus und Schule arbeiten gemeinsam daran, die Stärken und Schwächen
der Schüler zu berücksichtigen und darauf einzugehen.
n
…sieht die Prävention als bedeutende Aufgabe der
Erziehungsgemeinschaft;
Die Schule baut auf die im Elternhaus
anerzogenen grundlegenden Umgangsformen auf und führt zur
Selbstverständlichkeit der Einhaltung gemeinsam vereinbarter Regeln hin.
Verstöße und Maßnahmen
n
Disziplinarmaßnahmen haben immer einen erzieherischen Zweck und zielen
darauf ab das Verantwortungsbewusstsein zu stärken und zum korrekten
Verhalten innerhalb der Schulgemeinschaft zurückzuführen.
n
Die
Verantwortung für Disziplinarverstöße ist immer persönlich und darf die
Persönlichkeit des Einzelnen nicht verletzen. Disziplinarmaßnahmen
müssen zeitlich begrenzt sein.
n
Unkorrektes Verhalten darf die Leistungsbeurteilung in den einzelnen Fächern
nicht beeinflussen.
n
Folgen und Konsequenzen des Verhaltens müssen schon im Vorfeld klar
definiert sein.
n
Verstöße gegen die Regeln des Zusammenlebens in der Gemeinschaft werden wie
folgt geahndet:
Verhalten |
Erzieherische Maßnahmen |
Organ |
Vorgangsweise |
Verstoß gegen gemeinsam erarbeitete Regeln |
Gespräch
Wiedergutmachung
Verweis |
Lehrperson |
Die Lehrperson sucht in erster Linie das Gespräch mit dem Schüler als
Appell an sein Verantwortungs-bewusstsein.
Sollte eine direkte Wiedergutmachung erforderlich und möglich sein, wird
diese sofort eingefordert.
Die Lehrperson entscheidet, ob ein schriftlicher Verweis bzw. ein
Vermerk im Klassenbuch sinnvoll erscheint. |
Wiederholtes Vergessen oder nicht Erledigen schulischer Aufgaben
|
Gespräch
Nachholen der Arbeit
Vermerk/ Elterninformation
|
Lehrperson
|
Die Lehrperson sucht das Gespräch mit dem Schüler als Appell an sein
Pflichtbewusstsein.
Nicht erledigte
Arbeiten werden nachgeholt.
Die Lehrperson hält ihre persönlichen Beobachtungen im eigenen Register
fest und informiert, wenn sie es für nötig hält, die Eltern.
|
Wiederholtes Stören des geregelten Unterrichtsablaufes |
Appell
Aufgabe zum Wohle der Gemeinschaft
Elterngespräch und/oder schriftlicher Verweis
|
Lehrperson |
Die Lehrperson appelliert an die Vernunft des Schülers.
Der Schüler soll eine verantwortungsvolle Aufgabe zum Wohle der
Klassengemeinschaft übernehmen.
Die Lehrperson sucht das Gespräch mit den Eltern.
Sie entscheidet ob ein Vermerk im Klassenbuch sinnvoll erscheint. |
Mit Absicht herbeigeführte Beschädigung fremden Eigentums, von
Einrichtungsgegenständen, Lehrmitteln und Medien
|
Gespräch
Wiedergut- machung
Ersetzen
|
|
Die Lehrperson sucht im Gespräch die Einsicht des Schülers in sein
Fehlverhalten zu wecken. Der Schüler soll sensibilisiert werden fremdes
und allgemeines Gut wert zu schätzen.
Zwischen Schüler, Lehrperson und Eltern kann in einem Gespräch eine
Möglichkeit der Wiedergutmachung gesucht werden.
Das beschädigte Eigentum muss ersetzt werden. |
Unkorrektes Verhalten und grobe Respektlosigkeit den Mitschülern, den
Lehrpersonen und dem Schulpersonal gegenüber
|
Gespräch
Wiedergut- machung
Elterngespräch und/oder schriftlicher Vermerk
Ausschluss
|
Lehrperson/
Klassenrat
|
Die Lehrperson weist den Schüler im Gespräch auf sein Fehlverhalten hin.
Schüler und Lehrperson suchen gemeinsam eine Möglichkeit der
Wiedergutmachung.
Der Schüler stellt der Klasse und Lehrperson eine schriftliche
Aufarbeitung seines Fehlverhaltens vor. Die Form wird zwischen der
Lehrperson und dem Schüler besprochen.
Die Lehrperson sucht das Gespräch mit den Eltern.
Sie entscheidet ob ein Vermerk im Klassenbuch sinnvoll erscheint.
Der Klassenrat entscheidet, ob ein zeitweiliger Ausschluss vom
Unterricht sinnvoll erscheint. |
Mutwilliges Verletzen eines Mitschülers oder einer Lehrperson
|
Gespräch
Elterninformation
Wiedergut-machung
Ausschluss
|
Lehrperson/
Klassenrat
|
Die Lehrperson führt den Schüler in einem Gespräch dazu sein Verhalten
als sehr schwerwiegenden Verstoß zu erkennen.
Die Lehrperson setzt das Elternhaus in Kenntnis.
Schüler und Lehrer suchen gemeinsam nach einer Möglichkeit der
Wiedergutmachung am betreffenden Schüler oder an der betreffenden
Lehrperson.
Der Klassenrat befindet über einen zeitweiligen Ausschluss aus der
Klassen- oder Schulgemeinschaft. |
Disziplinarmaßnahmen, welche einen Ausschluss aus der Klassen- oder
Schulgemeinschaft beinhalten, werden vom Klassenrat verhängt.
Der zeitweise Ausschluss eines Schülers aus der Schulgemeinschaft ist als
letzte Maßnahme bei besonders schwerwiegenden Vergehen unter Einhaltung der
geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Erwägung zu ziehen und zwar für
höchstens fünfzehn Tage. Während der Zeit des Ausschlusses muss die
Beziehung mit dem/r Schüler/in und seinen/ihren Eltern aufrecht erhalten
werden, um seine/ihre Rückkehr in die Schulgemeinschaft vorzubereiten.
2.23 Schlichtungskommission
n
Die
Schlichtungskommission im Schulsprengel Leifers besteht neben der Direktorin
aus vier Elternvertretern und vier Lehrervertretern, wobei für jede
Kategorie die gleiche Anzahl Vertreter der verschiedenen Schulstufen
gewährleistet wird. Den Vorsitz der Schlichtungskommission hat ein
Elternvertreter inne.
n
Die
Kompetenzen der Schlichtungskommission werden von Absatz 6 bis 9 des Art. 6
der Schülercharta definiert.
n
Gegen
Disziplinarmaßnahmen können die Schülereltern innerhalb drei Tagen Rekurs
bei der Schlichtungskommission einreichen.
n
Ebenso
können Anfragen bei Verletzung der Schülercharta an die interne
Schlichtungskommission gerichtet werden.
n
Die
Kommission bleibt drei Schuljahre im Amt. Sie erstellt in der
konstituierenden Sitzung ihre Geschäftsordnung.
2.24
Veröffentlichung der Akten
Jeder, der ein
Recht oder ein gesetzmäßiges Interesse schützen will, kann auf Antrag in die
Akten der öffentlichen Verwaltung Einsicht nehmen und Kopien erhalten (LG
Nr. 17/93 Art. 24, Absatz 1).
Die Akten der
Mitbestimmungsgremien sind mit Ausnahme jener, die Einzelpersonen betreffen,
allen Mitgliedern der Schulgemeinschaft zugänglich. Die Anfrage zur Einsicht
in Akten muss an die zuständige Verwaltung, die die Akten im Original
verwahrt, gerichtet werden. Anfragen müssen begründet werden (LG Nr. 17/93
Art. 26, Absatz 2).
Die Beschlüsse der Gremien werden an der Anschlagetafel am Sitz der
Schuldirektion veröffentlicht.
Alle Veröffentlichungen an der Anschlagetafel im Schulgebäude bedürfen der
Genehmigung des Direktors bzw. des Schulleiters.
2.25
Verhaltensregeln im Brandfalle
Im Falle eines Brandes ist vom Schulpersonal oder den Lehrpersonen sofort
unter der Notrufnummer 115 die Feuerwehr zu verständigen. Es sind die, im
Räumungsplan der Schulen angeführten Verhaltensregeln anzuwenden.
2.26
Parteienverkehr
Der vom Schulrat beschlossene Stundenplan für den Parteienverkehr im
Sekretariat wird von allen berücksichtigt.
2.27
Zutritt zu den Klassen
Jede Störung des Unterrichts ist strengstens untersagt. Nur mit Genehmigung
des/der Direktors/In dürfen Außenstehende die Klasse während des Unterrichts
betreten.
2.28
Rauchverbot
Im
Schulgebäude sowie im gesamten Schulbereich gilt laut LG vom 25.11.04 Nr. 8
absolutes Rauchverbot.
In den Schulen und öffentlichen Einrichtungen sind laut LG Nr. 8/04 die
Direktoren/innen oder die von diesen beauftragten Personen für die
Ermittlung der Übertretungen und für die Verhängung der Verwaltungsstrafen
zuständig.
Der/Die Direktor/in oder die von ihm bzw. ihr beauftragten Personen halten
die Übertretungen des Rauchverbots in Erhebungsprotokollen fest und verwarnt
die betreffende Person. Das Erhebungsprotokoll wird den Betroffenen
übergeben bzw. eine Kopie davon im Falle von minderjährigen Schülern/innen
den Eltern oder Erziehungsberechtigten zur Information übermittelt. Die
Verwaltungsstrafe wird jedoch erst dann verhängt, wenn der/die Übertreter/in
innerhalb einer vorgegebenen Frist die erteilten Anweisungen 2-mal nicht
befolgt.
Für die Verhängung der Verwaltungsstrafen finden die Bestimmungen des
Landesgesetzes vom 7. Jänner 1977, Nr. 9 („Verfahrensvorschriften für die
Anwendung der Verwaltungsstrafen“) Anwendung.
2.29
Verteilen von Werbematerial und Schriften
In seiner Sitzung vom 02.10.1998 hat sich der Schulrat darauf geeinigt, dass
das Verteilen von Werbematerial, Schriften und Prospekten nicht gestattet
ist. Über Ausnahmen entscheidet der/die DirektorIn.
2.30
Schülerunfälle
Schüler sind auf dem Schulweg, in der Schule und bei allen schulischen
Veranstaltungen versichert. Verletzt sich ein Schüler, so ist umgehend Hilfe
zu leisten und je nach Schwere des Falles sind Maßnahmen für eine geeignete
ärztliche Versorgung zu treffen. Auf jeden Fall sind die Eltern und die
Direktion umgehend davon zu verständigen.
Innerhalb von 15 Tagen ist die formale Unfallanzeige auf dem dafür
vorgesehenen Formblatt samt ärztlichem Zeugnis über die Direktion an die
Versicherung zu richten.
Diese Schulordnung tritt mit Veröffentlichung des Beschlusses Nr. 11 vom
12.06.2002 bzw. Nr. 4 vom 08.03.2005 (Rauchverbot und Disziplinarordnung) in
Kraft und bleibt bis zum Widerruf in dieser Form aufrecht. Sie ist für alle
am Schulgeschehen Beteiligten bindend.
|