Schulsprengel Leifers

Kriterien zur Bildung der Klassen

 

In der Grundschule werden die Parallelklassen vom Direktor grundsätzlich gemischt nach dem Zufallsprinzip zusammengesetzt. Dabei wird darauf geachtet, dass Schüler, die den selben Schülerbeförderungsdienst benützen, in die gleiche Sektion eingeschrieben werden.

Vom Religionsunterricht befreite Schüler werden aus organisatorischen Gründen derselben Klasse zugewiesen.

In der Mittelschule werden die Namen der angemeldeten Schüler in alphabetischer Reihenfolge aufgezeichnet und – nach Rücksprache mit den Grundschulen - in drei möglichst „harmonische“ Klassen eingeteilt. Schüler von Außenstellen sollten möglichst nicht alleine in einer Klasse sein.

 

Die Zusammensetzung der Klassen kann normalerweise nicht mehr verändert werden. Klassenwechsel einzelner Schüler können nur in begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden.
Die Entscheidung darüber treffen die Klassenräte der Parallelklassen in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Den Schülereltern, die einen solchen Antrag eingebracht haben, kann auf ausdrücklichen Wunsch hin die Möglichkeit eingeräumt werden, den Antrag bei der Sitzung des Klassenrates zu erläutern; stimmberechtigt sind sie jedoch nicht.

In allen hier nicht eigens angeführten Sonderfällen entscheidet der Direktor.

 

Kriterien für Zuweisung der Lehrer an die Klassen

 

Die didaktische Kontinuität ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie sieht vor, dass ein Schüler im Laufe seiner Schulzeit möglichst von den gleichen Lehrpersonen unterrichtet wird.

Kommt es notwendigerweise zu einer Unterbrechung der didaktischen Kontinuität, sollen folgende Kriterien angewandt werden:

 

-    zweckmäßige Rotation

-    vorhersehbare Dienstunterbrechung

-    besondere Qualifikationen

-    Unterrichtserfahrung

-   Unvereinbarkeit/Unverträglichkeit (Verwandtschaft, schwere Konflikte, ... )

 

 

Die Zusammenlegung der Fächer zu Fächerkombinationen

Das Lehrerkollegium legt bei der Erziehungsplanung die Fächer zu Fächerkombinationen zusammen und setzt die Unterrichtszeit für die einzelnen Fächer fest (Art. 6 Absatz 3 LG Nr. 12 vom 29.06.2000); dabei ist zu beachten, dass die Fächer Bildnerisches Gestalten, Musikerziehung und Leibeserziehung nicht allein zusammengelegt oder einer einzigen Fächerkombination zugeordnet werden (Art. 5 des L.G. Nr. 25/93).


Um verstärkt die Einheitlichkeit des Unterrichts zu fördern, werden in den ersten zwei Grundschuljahren einem der Lehrer mehr Fächer zugewiesen, so dass auf diese Weise eine längere Anwesenheit in der Klasse gewährleistet ist. Die längere Anwesenheit eines Lehrers kann auch für die Oberstufe vorgesehen werden (Art. 5 des L.G. Nr. 25/93).

Die Fächer Deutsch, Mathematik, Heimat- und Umweltkunde dürfen nicht gemeinsam in einer einzigen Fächerkombination aufscheinen; in begründeten Fällen kann von der Beachtung dieses letzten Kriteriums in Schulen mit Abteilungsunterricht bei nur zwei Lehrern abgesehen werden (RS des Schulamtsleiters Nr. 111/95).


Gefächerter Unterricht im Sinne des Lehrplans steht nicht im Widerspruch zur Ganzheitlichkeit des Unterrichts, die als Besonderheit der Grundschule auch durch den Einsatz mehrerer Lehrer gewährleistet werden muss. Die Zusammenlegung der Fächer zu Fächerkombinationen ist lehrerbezogen und nicht klassenbezogen zu sehen.


Um dem einzelnen Lehrer auf längere Sicht eine sinnvolle, die Unterrichtsqualität fördernde Spezialisierung in bestimmten Fächern zu ermöglichen, sollen in der Regel jedem Lehrer nur zwei oder drei Fächer, auf keinen Fall aber mehr als vier Fächer, zugewiesen werden. Eine Aufteilung der Fächer in einzelne Lernbereiche (z.B. Lesen, Geometrie, Malen) widerspricht dem Grundsatz der Einheitlichkeit des Unterrichts und ist daher nicht zulässig.


Die Fächerkombinationen sollen den Lehrpersonen möglichst im selben Gesamtstundenausmaß zugewiesen werden. Jede Lehrperson unterrichtet mindestens ein musisches Fach.


Der Direktor weist die Lehrer/innen den Klassen zu und teilt ihnen die Fächerkombinationen zu, wobei er dafür sorgt, dass die Voraussetzungen für die didaktische Kontinuität gewahrt, die Qualifikation und Berufserfahrungen optimal genutzt und im Laufe der Zeit, soweit möglich, zweckmäßige Wechsel gewährleistet werden (Art. 14 des L.G. Nr. 25/93).


In allen Schulen, mit Ausnahme der einklassigen mit Abteilungsunterricht, sind die Lehrer der Fächerkombinationen in Organisationseinheiten eingegliedert, die den Einsatz von mindestens zwei und höchstens drei Lehrern in jeder Klasse vorsehen(Art. 5 des L.G. Nr. 25/93).