Kriterien zur Bildung der Klassen
In der Grundschule werden die Parallelklassen vom Direktor
grundsätzlich gemischt nach dem Zufallsprinzip zusammengesetzt.
Dabei wird darauf geachtet, dass Schüler, die den selben
Schülerbeförderungsdienst benützen, in die gleiche Sektion
eingeschrieben werden.
Vom Religionsunterricht befreite Schüler werden aus
organisatorischen Gründen derselben Klasse zugewiesen.
In der Mittelschule werden die Namen der angemeldeten Schüler in
alphabetischer Reihenfolge aufgezeichnet und – nach Rücksprache mit
den Grundschulen - in drei möglichst „harmonische“ Klassen
eingeteilt. Schüler von Außenstellen sollten möglichst nicht alleine
in einer Klasse sein.
Die Zusammensetzung der Klassen kann normalerweise nicht mehr
verändert werden. Klassenwechsel einzelner Schüler können nur in
begründeten Ausnahmefällen vorgenommen werden.
Die Entscheidung darüber treffen die Klassenräte der Parallelklassen
in gemeinsamer Sitzung mit einfacher Stimmenmehrheit. Den
Schülereltern, die einen solchen Antrag eingebracht haben, kann auf
ausdrücklichen Wunsch hin die Möglichkeit eingeräumt werden, den
Antrag bei der Sitzung des Klassenrates zu erläutern;
stimmberechtigt sind sie jedoch nicht.
In allen hier nicht eigens angeführten Sonderfällen entscheidet der
Direktor.
Kriterien für Zuweisung der Lehrer an die Klassen
Die didaktische Kontinuität ist gesetzlich vorgeschrieben. Sie sieht
vor, dass ein Schüler im Laufe seiner Schulzeit möglichst von den
gleichen Lehrpersonen unterrichtet wird.
Kommt es notwendigerweise zu einer Unterbrechung der didaktischen
Kontinuität, sollen folgende Kriterien angewandt werden:
-
zweckmäßige Rotation
-
vorhersehbare Dienstunterbrechung
- besondere
Qualifikationen
-
Unterrichtserfahrung
-
Unvereinbarkeit/Unverträglichkeit (Verwandtschaft, schwere
Konflikte, ... )
Die Zusammenlegung der Fächer zu Fächerkombinationen
Das Lehrerkollegium legt bei der Erziehungsplanung die Fächer zu
Fächerkombinationen zusammen und setzt die Unterrichtszeit für die
einzelnen Fächer fest (Art. 6 Absatz 3 LG Nr. 12 vom 29.06.2000);
dabei ist zu beachten, dass die Fächer Bildnerisches Gestalten,
Musikerziehung und Leibeserziehung nicht allein zusammengelegt oder
einer einzigen Fächerkombination zugeordnet werden (Art. 5 des L.G.
Nr. 25/93).
Um verstärkt die Einheitlichkeit des Unterrichts zu fördern, werden
in den ersten zwei Grundschuljahren einem der Lehrer mehr Fächer
zugewiesen, so dass auf diese Weise eine längere Anwesenheit in der
Klasse gewährleistet ist. Die längere Anwesenheit eines Lehrers kann
auch für die Oberstufe vorgesehen werden (Art. 5 des L.G. Nr.
25/93).
Die Fächer Deutsch, Mathematik, Heimat- und Umweltkunde dürfen nicht
gemeinsam in einer einzigen Fächerkombination aufscheinen; in
begründeten Fällen kann von der Beachtung dieses letzten Kriteriums
in Schulen mit Abteilungsunterricht bei nur zwei Lehrern abgesehen
werden (RS des Schulamtsleiters Nr. 111/95).
Gefächerter Unterricht im Sinne des Lehrplans steht nicht im
Widerspruch zur Ganzheitlichkeit des Unterrichts, die als
Besonderheit der Grundschule auch durch den Einsatz mehrerer Lehrer
gewährleistet werden muss. Die Zusammenlegung der Fächer zu
Fächerkombinationen ist lehrerbezogen und nicht klassenbezogen zu
sehen.
Um dem einzelnen Lehrer auf längere Sicht eine sinnvolle, die
Unterrichtsqualität fördernde Spezialisierung in bestimmten Fächern
zu ermöglichen, sollen in der Regel jedem Lehrer nur zwei oder drei
Fächer, auf keinen Fall aber mehr als vier Fächer, zugewiesen
werden. Eine Aufteilung der Fächer in einzelne Lernbereiche (z.B.
Lesen, Geometrie, Malen) widerspricht dem Grundsatz der
Einheitlichkeit des Unterrichts und ist daher nicht zulässig.
Die Fächerkombinationen sollen den Lehrpersonen möglichst im selben
Gesamtstundenausmaß zugewiesen werden. Jede Lehrperson unterrichtet
mindestens ein musisches Fach.
Der Direktor weist die Lehrer/innen den Klassen zu und teilt ihnen
die Fächerkombinationen zu, wobei er dafür sorgt, dass die
Voraussetzungen für die didaktische Kontinuität gewahrt, die
Qualifikation und Berufserfahrungen optimal genutzt und im Laufe der
Zeit, soweit möglich, zweckmäßige Wechsel gewährleistet werden (Art.
14 des L.G. Nr. 25/93).
In allen Schulen, mit Ausnahme der einklassigen mit
Abteilungsunterricht, sind die Lehrer der Fächerkombinationen in
Organisationseinheiten eingegliedert, die den Einsatz von mindestens
zwei und höchstens drei Lehrern in jeder Klasse vorsehen(Art. 5 des
L.G. Nr. 25/93).
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